TE Vfgh Beschluss 1981/6/24 B297/80

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.1981
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Art141 B-VG; Anfechtung von Wahlen; über die Rechtmäßigkeit eines einen Teilakt des Wahlverfahrens bildenden wahlbehördlichen Bescheides ist nicht nach Art144 B-VG zu erkennen

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Aufgrund der Ausschreibung der Bundesregierung vom 12. Feber 1980 (BGBl. 111/1980), fand die Wahl des Bundespräsidenten am 18. Mai 1980 statt.

Der Einschreiter hat am 27. April 1980 einen auf seinen Namen lautenden Wahlvorschlag bei der Hauptwahlbehörde eingebracht, der mit Beschluß der Hauptwahlbehörde vom 6. Mai 1980 als nicht eingebracht gewertet wurde, weil er nicht den Bestimmungen des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 (Anlage zur Kundmachung der Bundesregierung BGBl. 57/1971 über die Wiederverlautbarung des Bundespräsidentenwahlgesetzes; im folgenden: BPWG) entsprach.

Der Beschluß wurde vom Bundesminister für Inneres als Vorsitzender der Hauptwahlbehörde und Hauptwahlleiter dem Einschreiter als der im Wahlvorschlag als Zustellungsbevollmächtigten bezeichneten Person mit Note vom 8. Mai 1980, Z 6.250/19-IV/6/80, mitgeteilt.

2. Gegen die als Bescheid gewertete Note richtet sich die "Beschwerde nach Art144 B-VG", in welcher der Vorwurf der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte erhoben wird.

Mit der Beschwerde nach Art144 B-VG war auch eine Wahlanfechtung nach Art141 B-VG verbunden, die vom VfGH mit Beschluß VfSlg. 8877/1980 als verspätet zurückgewiesen worden ist.

Zur Beschwerde hat der Bundesminister für Inneres als "Leiter der Hauptwahlbehörde" eine Gegenschrift erstattet, in der er die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Der VfGH brauchte nicht zu untersuchen, ob die angefochtene Note vom 8. Mai 1980 als Bescheid zu qualifizieren ist. Auch wenn dies zuträfe, könnte sie nicht im Wege einer Beschwerde nach Art144 B-VG bekämpft werden. Denn es kann (wie der VfGH schon im Erk. VfSlg. 6750/1972 ausgeführt hat) eine Wahl, deren Rechtswidrigkeit auf einen im Wahlverfahren ergangenen Bescheid gegründet wird, von den zu einer Anfechtung nach Art141 B-VG berechtigten Personen nur in einem Verfahren nach diesem Artikel, nicht aber im Wege einer Bekämpfung dieses Bescheides nach Art144 B-VG angefochten werden. Diese Aussage beruht auf der Überlegung, daß ein in einem Wahlverfahren erlassener Bescheid der Wahlbehörde nur einen Teilakt des Wahlverfahrens bildet, und daß, da nach Art141 B-VG nur "Wahlen" angefochten werden können, sofern im Wahlverfahren die Erlassung von Bescheiden vorgesehen ist, Voraussetzung für die Wahlanfechtung das Vorliegen eines eine Wahl beendenden Bescheides ist (vgl. dazu auch VfSlg. 8952/1980).

Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde war somit wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen (vgl. für den Fall, daß der bekämpfte Verwaltungsakt nicht als Bescheid zu werten wäre, VfSlg. 8824/1980, daß er aber als Bescheid zu werten wäre, VfSlg. 8973/1980).

Der notwendige Rechtsschutz ist dadurch gewährleistet, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens und die von ihm geltend gemachten Verfassungswidrigkeiten des BPWG in einem Verfahren nach Art141 B-VG ausgetragen werden können. Daß dies im vorliegenden Fall nicht möglich war, liegt allein darin begründet, daß die vom Beschwerdeführer zugleich erhobene Wahlanfechtung wegen Verspätung zurückgewiesen werden mußte.

Schlagworte

Wahlen, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B297.1980

Dokumentnummer

JFT_10189376_80B00297_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten