TE Vfgh Beschluss 1981/6/30 B85/81

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Veröffentlicht am 30.06.1981
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Oö. Grundverkehrsgesetz 1975; keine Beschwerdelegitimation

Spruch

1. Das Verfahren über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird eingestellt.

2. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Erstbeschwerdeführer hat am 13. Mai 1980 als Käufer mit der Zweitbeschwerdeführerin als Verkäuferin einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft abgeschlossen. Diesem Kaufvertrag hat die Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden mit Bescheid vom 21. Juli 1980 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Dagegen hat der Erstbeschwerdeführer, nicht jedoch die Zweitbeschwerdeführerin Berufung erhoben, der die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 8. Oktober 1980 nicht Folge gegeben hat. Gegen diesen Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung richtet sich die sowohl vom Käufer als auch von der Verkäuferin erhobene Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums, des Gleichheitsgrundsatzes und des Grundsatzes der Freiheit des Liegenschaftserwerbes gerügt wird.

2. Der Erstbeschwerdeführer (Käufer) hat mit Schriftsatz vom 26. März 1981 seine Beschwerde zurückgezogen. Das Verfahren über seine Beschwerde war daher einzustellen.

3. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann gegen einen Bescheid Beschwerde an den VfGH erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Die Zweitbeschwerdeführerin hat gegen den die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagenden erstinstanzlichen Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden keine Berufung erhoben. Mit dem angefochtenen Bescheid ist nur über die Berufung des Erstbeschwerdeführers abgesprochen worden, und zwar dermaßen, daß der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde. Die Rechtslage wurde somit nicht zum Nachteil der Zweitbeschwerdeführerin verändert. Diese ist deshalb zur Bekämpfung des Bescheides der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung vor dem VfGH nicht berechtigt; ihre Beschwerde war daher zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 8718/1979 sowie VfSlg. 7142/1973 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B85.1981

Dokumentnummer

JFT_10189370_81B00085_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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