TE Vfgh Erkenntnis 1981/6/19 B425/78

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Veröffentlicht am 19.06.1981
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Index

L1 Gemeinderecht
L1030 Gemeindestruktur

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 9068/1981

Leitsatz

Nö. Kommunalstrukturverbesserungsgesetz; Gleichheitsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung der Worte "und Gerersdorf" im Einleitungssatz des §4 Abs5 sowie dessen Z2

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. §4 des Nö. Kommunalstrukturverbesserungsgesetzes 1971, LGBl. 264 (im folgenden: KStrVG), bestimmt in seinem Abs5 Nachstehendes:

"(5) Im politischen Bezirk St. Pölten werden die Gemeinden Murstetten und Gerersdorf wie folgt aufgeteilt:

... 1. Die Gemeinde Murstetten:

2. Die Gemeinde Gerersdorf:

a) die Katastralgemeinden Distelburg, Eggsdorf, Friesing, Gerersdorf, Grillenhöf, Hetzersdorf, Hofing, Stainingsdorf und Waitendorf werden in die Stadt mit eigenem Statut St. Pölten und

b) die Katastralgemeinden Loipersdorf, Salau und Völlerndorf werden in die Marktgemeinde Prinzersdorf

eingegliedert."

Die Gemeinde Gerersdorf hat gemäß §5 Abs1 dieses Gesetzes mit dem Tag seines Inkrafttretens - das ist §9 zufolge der 1. Jänner 1972 - als eigene Gemeinde zu bestehen aufgehört.

Unter dem 14. Dezember 1971 hat die Nö. Landesregierung den Bescheid Z II/1-870-1971 mit folgendem Spruch erlassen:

"Gemäß §4 Abs5 Ziffer 2b) des Kommunalstrukturverbesserungsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 264, werden die Katastralgemeinden Loipersdorf, Salau und Völlerndorf in die Marktgemeinde Prinzersdorf eingegliedert.

Gemäß §6 Abs1 leg. cit. ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Gemeinderat der Marktgemeinde Prinzersdorf aufgelöst, da der durch die Änderung verursachte Zugang an Einwohnern die bisher auf ein Gemeinderatsmandat entfallende Anzahl von Einwohnern übersteigt.

Gemäß §6 Abs2 leg. cit. werden bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters zur Besorgung der unaufschiebbaren Geschäfte dieser Gemeinde bestellt:

Zum Regierungskommissär: ...

Zu Beiräten: ... (es folgen sechs Namen)

Das Beiratsmitglied ... wird zum Stellvertreter des

Regierungskommissärs bestimmt.

Die von der Gemeinde zu tragende Entschädigung des Regierungskommissärs wird mit S 2.308,- festgesetzt."

Keiner der Beschwerdeführer wurde mit dem erwähnten Bescheid zum Regierungskommissär oder zum Beirat bestellt. Wohl aber waren sie seinerzeit Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Gerersdorf.

2. Gegen den Bescheid der Nö. Landesregierung vom 14. Dezember 1971 wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Anläßlich dieser Beschwerde hat der VfGH gemäß Art140 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des §4 Abs5 des KStrVG, und zwar der Worte "und Gerersdorf" im Einleitungssatz dieses Absatzes sowie dessen Z2, eingeleitet.

Mit Erk. VfSlg. 9068/1981 hat der VfGH diese Gesetzesstellen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Es genügt, hiezu auf die im soeben zitierten hg. Erk. zu den Prozeßvoraussetzungen angestellten Überlegungen zu verweisen.

2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist ein vom VfGH aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Da der angefochtene Bescheid in Anwendung einer gleichheitswidrigen aufgehobenen Gesetzesbestimmung ergangen ist, verletzt er die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B425.1978

Dokumentnummer

JFT_10189381_78B00425_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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