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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art101Rechtssatz
Tir. Fremdenverkehrsgesetz; keine Bedenken gegen §35 Abs2 und 3; Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, das Amt der Landesregierung im Einzelfall mit behördlichen Aufgaben zu betrauen; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die Weigerung der Behörde, von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens anzuordnen
Schlagworte
Landesregierung Amt der, Landeshauptmann, Fremdenverkehr, Finanzverfahren, Wiederaufnahme, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B104.1979Dokumentnummer
JFR_10189383_79B00104_01