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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Richterdienstgesetz; keine Bedenken gegen §66 Abs11 Z2 idF BGBl. 136/1979 und 80/1980Spruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. Juni 1980, Z Pers 1-K-15, wurde - in Erledigung eines Antrages des Vorstehers des Bezirksgerichtes R. Dr. E.K. auf Feststellung seiner bezugsrechtlichen Position - festgestellt, daß dem Antragsteller (1.) seit 1. Juli 1979 gemäß §66 Abs2 Richterdienstgesetz, BGBl. 305/1961 (RDG), idF BGBl. 136/1979, der Gehalt der Gehaltsstufe 13 in der Gehaltsgruppe I gebührt und (2.) gemäß §66 Abs11 Z2 RDG idF BGBl. 136/1979 eine Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe I nicht stattfindet.
Begründend wurde ua. ausgeführt:
"Das Bundesgesetz vom 7. 3. 1979, BGBl. Nr. 136, hat mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1979 für die Richter in §65 RDG die Planstellen und Gehaltsgruppen neu geordnet. §66 dieses Bundesgesetzes sieht den Gehalt des Richters vor ...
Dr. E.K. ist seit 1. 1. 1962 Vorsteher des Bezirksgerichtes R. Er nimmt daher am 1. Juli 1979 die Planstelle eines Vorstehers des Bezirksgerichtes ein und ist nach §65 Abs1 RDG folglich für ihn der Gehalt der Gehaltsgruppe I vorgesehen. Nach §66 Abs2 zit. leg. sind in der Gehaltsgruppe I 16 Gehaltsstufen möglich.
Auf Grund des für Dr. E.K. festgesetzten Vorrückungsstichtages '15. 7. 1951' gebührt diesem Richter unter Beachtung der Bestimmungen des §66 Abs3 RDG ab 1. Juli 1979 die Gehaltsstufe 13.
Gemäß §8 Abs1 erster Satz Gehaltsgesetz 1956 käme für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 der 1. 7. 1981 in Betracht.
Gemäß §66 Abs1 Z2 RDG gebührt jedoch abweichend vom Abs2 des §66 RDG dem Vorsteher eines Bezirksgerichtes mit weniger als drei systemisierten Planstellen für Richter und ohne familienrechtliche Abteilung gemäß der Anlage zur Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, i. d.F. Z8 des ArtIV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1978, jedoch mit Ausnahme des Vorstehers des Exekutionsgerichtes Wien, höchstens die Gehaltsstufe 13.
Beim Bezirksgericht R. hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz lediglich eine Planstelle für Richter systemisiert. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für das Bezirksgericht R. hat ihren Amtssitz in St. Johann im Pongau, weshalb nach den §§49a und 104b Abs1 bis 3 JN in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. 6. 1978, BGBl. Nr. 280, das Bezirksgericht R. auch ohne familienrechtliche Abteilung ist.
Die Bestimmung des §66 Abs11 Z2 RDG i.d.F. BGBl. Nr. 136/1979 war daher für Dr. E.K. anzuwenden."
1.2. Dr. E.K. bekämpfte diesen Bescheid (nur) in seinem eingangs (s. 1.1.) unter (2.) bezeichneten Ausspruch mit dem Rechtsmittel der Berufung, dem mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 19. November 1980, Z 289/1-III 6/80, nicht Folge gegeben wurde.
In der Begründung des Berufungsbescheides heißt es ua.:
"Der Berufungswerber ist Vorsteher des Bezirksgerichtes R. Bei diesem Bezirksgericht ist eine einzige Richterplanstelle systemisiert. Eine familienrechtliche Abteilung gemäß der Anlage zur Jurisdiktionsnorm ist beim Bezirksgericht R. nicht eingerichtet.
Ausgehend von seinem Vorrückungsstichtag (15. 7. 1951) ist der Berufungswerber derzeit in der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I eingereiht (§66 Abs2 und 3 RDG); ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der §§66 Abs2 RDG und 8 Abs1 Gehaltsgesetz 1956 betrachtet, würde er am 1. 7. 1981 in die Gehaltsstufe 14 vorrücken.
Vorstehern eines Bezirksgerichtes wie des Bezirksgerichtes R., mit weniger als drei systemisierten Planstellen für Richter und ohne familienrechtliche Abteilung gemäß der Anlage zur Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der Fassung der Z8 des ArtIV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1978, gebührt jedoch abweichend vom Abs2 des §66 RDG höchstens die Gehaltsstufe 13 (§66 Abs11 Z2 RDG).
Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß beim Berufungswerber eine Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 nicht stattfindet, entspricht daher ... dem Gesetz."
1.3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Dr. E.K. an den VfGH, in der lediglich die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich des §66 Abs11 Z2 RDG idF BGBl. 136/1979 behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Der Beschwerdeführer macht - sinngemäß zusammengefaßt - geltend, es sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße darum gegen Art7 Abs1 B-VG, wenn §66 Abs11 Z2 RDG idF BGBl. 136/1979 Vorsteher von Bezirksgerichten mit einer systemisierten Richterplanstelle besoldungsmäßig schlechterstelle als Vorsteher von Bezirksgerichten mit drei oder mehr solcher Planstellen. Die Leistung der Vorsteher beider Gerichtstypen unterscheide sich grundsätzlich nicht; ebensowenig die Größe der jeweiligen Gerichtssprengel. Tatsächlich müsse ein Gerichtsvorsteher, der einziger Richter seines Gerichtes sei, mehr und schwierigere Arbeit verrichten als Vorsteher von Bezirksgerichten mit größerem Personalstand. Desgleichen sei es unsachlich, daß die in Rede stehende Benachteiligung nicht auch für Vorsteher von sogenannten einspännigen Bezirksgerichten mit einer familienrechtlichen Abteilung gelte, weil diese Richter nicht über bessere Ausbildung und Erfahrungen verfügen müßten. Der Leistungsumfang des Vorstehers eines Kleinst-Bezirksgerichtes entspreche aber auch durchaus jener der - ohne Rücksicht auf ihre konkreten Fähigkeiten und Leistungen - besser besoldeten Richter eines Gerichtshofes erster Instanz.
1.3.2. Der Bundesminister für Justiz als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde.
2. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:
2.1. Gemäß §65 Abs1 RDG idF BGBl. 136/1979 (über Planstellen und Gehaltsgruppen für Richter) ist ua. für Vorsteher der Bezirksgerichte die Gehaltsgruppe I vorgesehen, in der es laut §66 Abs2 RDG idF BGBl. 136/1979 sechzehn Gehaltsstufen gibt.
Die Norm des §66 Abs11 RDG idF BGBl. 136/1979 und BGBl. 90/1980, deren Z2 die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid (mit) zugrunde legte, lautet wie folgt:
"Abweichend vom Abs2 gebührt
1. dem Richter des Bezirksgerichtes höchstens die Gehaltsstufe 13,
2. dem Vorsteher eines Bezirksgerichtes mit weniger als drei systemisierten Planstellen für Richter und ohne familienrechtliche Abteilung gemäß der Anlage zur Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der Fassung der Z8 des ArtIV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1978, jedoch mit Ausnahme des Vorstehers des Exekutionsgerichtes Wien, höchstens die Gehaltsstufe 13."
2.2.1. Der Beschwerdeführer gründet seine Beschwerde - wie zu 1.3.1. festgehalten - ausschließlich auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §66 Abs11 Z2 RDG idF BGBl. 136/1979 und BGBl. 90/1980 unter dem Blickwinkel des Art7 Abs1 B-VG.
2.2.2. Der VfGH sprach schon wiederholt aus, daß der Gleichheitssatz des Art7 Abs1 B-VG dem Gesetzgeber nur verbietet, Gleiches ungleich zu behandeln (zB VfSlg. 5356/1966, 5727/1968, 7135/1973), ihm aber nicht die Schaffung sachlich gerechtfertigter Differenzierungen verwehrt (vgl. VfSlg. 8457/1978).
2.2.3. Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers handelte nun der Bundesgesetzgeber keineswegs sachfremd, wenn er Vorsteher von Bezirksgerichten mit weniger als drei systemisierten Planstellen für Richter und ohne familienrechtliche Abteilung gehaltsmäßig auf die in §66 Abs11 Z2 RDG idF BGBl. 136/1979 und BGBl. 90/1980 festgelegte Weise anders (schlechter) einstuft als die übrigen Gerichtsvorsteher (größerer Gerichte), weil hier ein - die Ungleichbehandlung rechtfertigender - tatsächlicher Unterschied besteht, nämlich das höhere Maß an Verantwortung, das die nicht von der Ausnahmebestimmung des §66 Abs11 Z2 RDG idF BGBl. 136/1979 und BGBl. 90/1980 erfaßten Vorsteher von Bezirksgerichten tragen. Dabei durfte der Bundesgesetzgeber unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen, daß sich die gesteigerte Verantwortung dieser Behördenleiter einerseits aus einem größeren Personalstand (Bezirksgerichte mit drei oder mehr systemisierten Richterplanstellen), anderseits aber aus einem umfänglicheren sachlichen Wirkungsbereich (Bezirksgerichte auch mit einer familienrechtlichen Abteilung) der ihnen anvertrauten Gerichte ergeben kann. Ebensowenig unsachlich ist es jedoch auch, wenn der Gesetzgeber sämtliche Richter, die Gerichten einer gerichtsorganisatorisch höheren Gerichtstype (hier den in der Beschwerdeschrift bezogenen Gerichtshöfen erster Instanz) angehören, angesichts der Bedeutung der diesen Gerichtshöfen zugewiesenen Sachkompetenzen - darunter die Zuständigkeit zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte - gehaltsrechtlich anders (besser) einreiht als Richter der Eingangsgerichte unterster Stufe. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsstandpunktes hervorgekehrten Umstände, so namentlich die tatsächliche Arbeitsbelastung, die fachliche Eignung und Fähigkeit, ferner die spezielle Ausbildung und Erfahrung dieser oder jener Richter sowie das Größenverhältnis der territorialen Zuständigkeitsbereiche einzelner Bezirksgerichte zueinander sind für die Beurteilung der Sachlichkeit der differenzierenden Regelung des §66 Abs11 Z2 RDG igF unter dem für die besoldungsrechtliche Stellung der Gerichtsvorsteher maßgebend erachteten - sachgerechten - Aspekt der geringeren Personalstände (weniger als drei Richterplanstellen) und der eingeschränkten Sachkompetenzen (keine familienrechtliche Abteilung) der betroffenen Bezirksgerichte (im Vergleich zu den sonstigen Bezirksgerichten) und des gerichtsorganisatorischen Stellenwertes der Bezirksgerichte überhaupt (verglichen mit den Gerichtshöfen erster Instanz) ohne Bedeutung und bedürfen darum keiner näheren Erörterung.
2.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles weder gegen §66 Abs11 Z2 RDG idF BGBl. 136/1979 und BGBl. 80/1980 noch gegen die übrigen Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides verfassungsrechtliche Bedenken entstanden.
2.2.5. Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten nicht verletzt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Dabei war nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde, weil er eine derartige Rechtsverletzung nicht behauptet hatte (vgl. VfSlg. 8814/1980 und 8920/1980).
Schlagworte
VfGH / Prüfungsmaßstab, Dienstrecht Richter, RichterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B8.1981Dokumentnummer
JFT_10189383_81B00008_00