Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit Erk. der Disziplinarkommission für die Beamten der Landeshauptstadt Graz (Senat A) vom 6. Mai 1980, Z DK 1/3-1980, wurde der TAR Ing. G.L. eines Dienstvergehens nach §78 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. 30/1957 (DO 1956), in geltender Fassung schuldig gesprochen, weil er im Jahr 1978 in der Funktion als örtlicher Bauleiter des Bauvorhabens "Bodensanierung geriatrisches Krankenhaus der Stadt Graz" Baumeis... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 13. Dezember 1977, Z III-B-444/1977, wurde über Dr. N.B. wegen der Verwaltungsübertretung nach §1 Abs1 Abzeichengesetz 1960, BGBl. 84/1960, gemäß §3 Abs1 dieses Gesetzes eine Geldstrafe von S 2.000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von sechs Tagen verhängt. Dem Beschuldigten fiel zur Last, am 11. Juli 1977 im Briefkopf eines an die Bezirkshauptmannschaf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Am 8. August 1973 beantragten die Eheleute W. und M.K. bei der Agrarbezirksbehörde Stainach (Stmk.) die Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes für die Errichtung einer Zufahrt zu ihrem Flurstück 414 der Katastralgemeinde D., und zwar vom neuen Forstaufschließungsweg über das Flurstück 413, einkommend in die EZ 33 dieser Katastralgemeinde (vgl. Laarhube). 1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Am Sonntag, dem 10. Oktober 1976, um 8.10 Uhr überreichte F.R. dem Journaldienst versehenden Beamten der Abteilung I der Bundespolizeidirektion Wien eine schriftliche Versammlungsanzeige, die folgenden Wortlaut hatte: "Auf Grund des Versammlungsgesetzes 1953 melde ich für den 15. Oktober 1976 eine Volksversammlung an. Zwecke: Protest gegen die 12jährige Verschleppung der Fertigstellung der Abfahrt Jedlesee der Nordbrücke. Zeit: 15 Uhr bis ca. 17 Uhr... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Dem Beschwerdeführer Dipl. Vw. F.S. ging vom Magistrat der Stadt Wien (MA 59 - Marktamt) in einer Angelegenheit des Lebensmittelgesetzes 1975 folgende - schriftliche - Ladung zu: "MA 59-10785/78 (Strafbezirksgericht Wien 20 U 2124/78) S.F. 88/79 (Strafbezirksgericht Wien 6 U 131/79) Beschuldigten-Ladungsbescheid Es wird Ihnen zur Last gelegt, daß Sie 1) a) 'Granor Bisco Swiss' b) 'Java Bisco Swiss' c) 'Mandel Gipfeli-Mandelgebäck' d) 'Bricotti Aprikosen-Schn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 29. April 1975, Z Pers 1-B-38, wurde dem damals als Bezirksrichter (Standesgruppe 1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Richter beim Oberlandesgericht Linz für den Sprengel dieses Oberlandesgerichts, Dr. P.B., eine Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z2 in Verbindung mit §44 Abs7 GehaltsG 1956, BGBl. 54, bemessen, weil er ab 1. November 1974 beim Landesgericht Sbg. einen de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach (Stmk.) vom 9. Dezember 1974, Z 2 D 3/176-1974, wurde ein am 8. August 1973 von den Eheleuten W. und M. K. gestellter Antrag auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes für die Errichtung einer Zufahrt zu ihrem Flurstück 414 der Katastralgemeinde D. gemäß §§2 Abs1 Z2, 3 Abs1 Z3 (§19) des Gesetzes vom 7. Oktober 1969 über land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Stmk. Güter- u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I.1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht: Die Beschwerdeführer hätten sich am 7. Mai 1979 in Salzburg getroffen und nach einer Geschäftsbesprechung das Lokal "Reblaus" in Salzburg-Maxglan aufgesucht. Gegen 24.00 Uhr, als sie das Lokal wieder verlassen wollten, habe der Beschwerdeführer R.W. von einer mit anderen gemeinsam an der Theke stehenden Person namens M.B. einen Schlag erhalten. Über Veranlassung der Beschwerd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I.1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht: Die Beschwerdeführer hätten sich am 7. Mai 1979 in Salzburg getroffen und nach einer Geschäftsbesprechung das Lokal "Reblaus" in Salzburg-Maxglan aufgesucht. Gegen 24.00 Uhr, als sie das Lokal wieder verlassen wollten, habe der Beschwerdeführer R.W. von einer mit anderen gemeinsam an der Theke stehenden Person namens M.B. einen Schlag erhalten. Über Veranlassung der Beschwerd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I.1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht: Die Beschwerdeführer hätten sich am 7. Mai 1979 in Salzburg getroffen und nach einer Geschäftsbesprechung das Lokal "Reblaus" in Salzburg-Maxglan aufgesucht. Gegen 24.00 Uhr, als sie das Lokal wieder verlassen wollten, habe der Beschwerdeführer R.W. von einer mit anderen gemeinsam an der Theke stehenden Person namens M.B. einen Schlag erhalten. Über Veranlassung der Beschwerd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I.1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht: Die Beschwerdeführer hätten sich am 7. Mai 1979 in Salzburg getroffen und nach einer Geschäftsbesprechung das Lokal "Reblaus" in Salzburg-Maxglan aufgesucht. Gegen 24.00 Uhr, als sie das Lokal wieder verlassen wollten, habe der Beschwerdeführer R.W. von einer mit anderen gemeinsam an der Theke stehenden Person namens M.B. einen Schlag erhalten. Über Veranlassung der Beschwerd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I.1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht: Die Beschwerdeführer hätten sich am 7. Mai 1979 in Salzburg getroffen und nach einer Geschäftsbesprechung das Lokal "Reblaus" in Salzburg-Maxglan aufgesucht. Gegen 24.00 Uhr, als sie das Lokal wieder verlassen wollten, habe der Beschwerdeführer R.W. von einer mit anderen gemeinsam an der Theke stehenden Person namens M.B. einen Schlag erhalten. Über Veranlassung der Beschwerd... mehr lesen...