TE Vfgh Beschluss 1990/9/24 B727/90

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt B-VG Art144 Abs1 / Säumnis

Leitsatz

Zurückweisung einer als "Verfassungsklage gegen die Finanzprokuratur, Dr. W G v. LG Sbg. und den Obersten Gerichtshof" bezeichneten und gegen die Untätigkeit des OGH bzw. der Finanzprokuratur und die Zurückweisung einer Klage durch das LG Salzburg gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit oder der Säumigkeit von Behörden.

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe vom 9. Juni 1990 erhebt der Einschreiter vor dem Verfassungsgerichtshof "Verfassungsklage gegen die Finanzprokuratur, Dr. W G v. LG Sbg. und den Obersten Gerichtshof", weil er durch die Untätigkeit des Obersten Gerichtshofes bzw. der Finanzprokuratur und durch die Zurückweisung seiner am 23. Juni 1989 beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage "bei Gültigkeit des Gleichheitsgesetzes die Verfassung verletzt (sehe), da ihm die Rechtspflege und der Zugang zum Recht verfassungsrechtlich zusteht".

Die Eingabe wendet sich offenbar gegen Akte der Gerichtsbarkeit bzw. gegen die Säumigkeit von Behörden.

Weder die Art137 bis 145 B-VG noch sonstige verfassungsrechtliche Bestimmungen ermächtigen den Verfassungsgerichtshof, gerichtliche Entscheidungen aufgrund einer an ihn gerichteten "Klage" zu überprüfen. Ebenso ist es dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich, bei Untätigkeit einer Behörde einzuschreiten.

Die Eingabe war daher zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B727.1990

Dokumentnummer

JFT_10099076_90B00727_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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