TE Vfgh Erkenntnis 1990/6/30 B1156/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.1990
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StGG Art5 StGG Art8 MRK Art3 Sbg LandespolizeistrafG §2 VStG §35 litc WaffGG

Leitsatz

Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der Lärmerregung; Zulässigkeit der Beschwerde auch gegen das zur Durchsetzung der ausgesprochenen Festnahme erfolgte Zerschlagen einer Fensterscheibe des PKW des Beschwerdeführers; keine Verletzung im Eigentumsrecht und im Recht auf Unterlassung unmenschlicher Behandlung; vertretbare Annahme der Notwendigkeit des Einschlagens der Fensterscheibe mit einem Sonnenschirmständer; zulässiger Waffengebrauch

Spruch

Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 21. August 1989 um 04,20 Uhr in Abtenau von einem Gendarmeriebeamten festgenommen und in der Folge bis 06,30 Uhr angehalten wurde, sowie dadurch, daß der Beamte zur Erzwingung der Festnahme eine Fensterscheibe des dem Beschwerdeführer gehörenden Autos einschlug, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen:

"1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG) verletzt worden

2.) dadurch, daß das Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) um 4.00 Uhr des gleichen Tages, das Seitenfenster seines PKW der Marke Nissan, behördliches Kennzeichen S ..., einschlug, und den Rahmen, das Glas und die Befestigung des linken Außenspiegels beschädigte, eine ca. 5 cm lange, leichte Eindellung mit Lackabsplitterung des Fensterrahmens rechts, eine kleine Delle und Lackabsplitterung vorne links oben am Fensterrahmen, verursachte, eine Zierleiste oberhalb des Türgriffes eingedrückt bzw. leicht nach außen gebogen wurde, sowie die Seitenscheibe der linken vorderen Türe zertrümmerte, ist der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG), verletzt worden

3.) und/oder durch die in Pkt. 1. und 2. beschriebenen Handlungen des Organs der Bezirkshauptmannschaft Hallein im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Art3 MRK)."

Außerdem wird der Zuspruch der Prozeßkosten begehrt.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Hallein als belangte Behörde legte die bezughabenden Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die bekämpften Amtshandlungen seien durch die §§35 und 36 VStG 1950 und durch das Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. 149, gedeckt.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof nimmt aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft Hallein, Zl. 1/101-18/90, insbesondere der darin enthaltenen Anzeige des Gendarmeriepostens Abtenau vom 3. Oktober 1989, der niederschriftlichen Aussagen des Beschwerdeführers vom 25. August 1989 und des einschreitenden Gendarmeriebeamten Insp. B G vom 28. August 1989 und vom 21. März 1990 sowie des Erhebungsberichtes des (Gendarmerie-)Abteilungskommandos Hallein vom 31. August 1989, folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Am 21. August 1989 um etwa 04,00 Uhr hatte der Beschwerdeführer seinen PKW am Marktplatz von Abtenau/Bezirk Hallein abgestellt und ließ - bei geöffneten Fahrzeugtüren - das Autoradio äußerst laut spielen. Er selbst saß mit Bekannten etwa 10 Meter entfernt. Durch den Lärm fühlte sich ein Nachbar gestört und ersuchte um Intervention der Gendarmerie. Der sodann einschreitende Gendarmeriebeamte Insp. B G forderte den Beschwerdeführer auf, das Radio abzustellen; nach einigem Zögern befolgte der Beschwerdeführer diese Aufforderung.

Der Gendarmeriebeamte hatte den Eindruck, daß der Beschwerdeführer alkoholisiert sei und nahm ihm daher gemäß §5 StVO 1960 die Fahrzeugschlüssel ab, ohne das Auto zu versperren.

Kaum war der Beamte zu seinem etwa 100 Meter entfernten Gendarmerieposten zurückgelangt, hörte er wiederum laute Radiomusik vom Marktplatz her. Er begab sich daher neuerlich dorthin und fand den Beschwerdeführer im PKW am Fahrersitz vor. Aus dem Auto drang - obgleich dessen Türen und Fenster geschlossen waren - sehr laute Musik. Dem vom Beamten dem Beschwerdeführer erteilten Auftrag, das Radio abzudrehen, kam dieser nicht nach; er stellte die Musik lediglich etwas leiser; auch in dieser Lautstärke wirkte sie störend für die Nachbarschaft. Am Marktplatz liegen einige Gasthöfe. Einige Gäste blickten vom Balkon eines Gasthofes herab. Der Beamte mahnte den Beschwerdeführer wiederholt ab und drohte ihm für den Fall, daß er die Radiomusik nicht abstelle, die Festnahme an. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch, das Radio nicht abschalten zu wollen. Daraufhin sprach der Beamte um etwa 4,20 Uhr gemäß §35 litc VStG 1950 die Festnahme aus.

Der Beschwerdeführer hatte inzwischen alle Autotüren von innen verriegelt. Der Beamte hatte keine Möglichkeit, diese mit dem Autoschlüssel zu öffnen, um zum Beschwerdeführer zu gelangen und so die Festnahme durchzusetzen. Nachdem wiederholte Aufforderungen, das Auto zu öffnen und auszusteigen fruchtlos geblieben waren, drohte ihm der Beamte an, eine Seitenscheibe des PKW einzuschlagen. Da diese Aufforderungen nicht fruchteten, versuchte der Beamte zunächst, mit dem Gummiknüppel die linke vordere Seitenscheibe zu zertrümmern. Da dies mißlang, nahm der Gendarm einen in der Nähe stehenden Sonnenschirmständer und zerschlug damit diese Scheibe. Nun erklärte sich der Beschwerdeführer endlich bereit, das Radio abzustellen und das Auto zu verlassen. Der Beamte eskortierte ihn sodann zum nahegelegenen Gendarmerieposten und hielt den (randalierenden) Beschwerdeführer dort an. Nachdem dieser sich beruhigt hatte, wurde er um 6.30 Uhr aus der Haft entlassen.

Gegen den Beschwerdeführer wird wegen der geschilderten Vorfälle bei der Bundespolizeidirektion Salzburg (§29a VStG) zu Zl. 26634/89 ein Verwaltungsstrafverfahren geführt.

2. Der festgestellte Sachverhalt wird in der Beschwerde in der hier bedeutsamen Hinsicht insofern anders geschildert, als darin behauptet wird, der Beschwerdeführer habe über Aufforderung des Gendarmeriebeamten das Radio ohnehin abgestellt.

Der Verfassungsgerichtshof folgt den wesentlich näher liegenden Angaben des Beamten. Es wäre nicht plausibel, welches Motiv für das Vorgehen des Beamten sonst bestanden hätte.

III. Der Verfassungsgerichtshof beurteilt den festgestellten Sachverhalt rechtlich wie folgt:

1. Die Festnahme und die folgende Anhaltung des Beschwerdeführers sind nach Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG bekämpfbare Amtshandlungen (vgl. zB VfSlg. 11.430/1987 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur).

Auch das zur Durchsetzung der ausgesprochenen Festnahme erfolgte Zerschlagen einer Fensterscheibe stellt eine in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt ergangene Maßnahme iS der soeben zitierten Verfassungsvorschrift dar.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde insgesamt zulässig.

2. Sie ist jedoch nicht berechtigt:

a) Art8 StGG gewährt - ebenso wie Art5 MRK (s. VfSlg. 7608/1975, 8815/1980) - Schutz gegen gesetzwidrige "Verhaftung" (s. VfSlg. 3315/1958 ua.):

Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, das gemäß Art8 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger zum Bestandteil dieses Gesetzes erklärt ist und gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz gilt, legt in seinem §4 fest, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen.

§35 VStG 1950 ist ein solches Gesetz (VfSlg. 7252/1974), doch setzt die Festnehmung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in allen in dieser Gesetzesvorschrift angeführten Fällen (lita bis c) voraus, daß die festzunehmende Person "auf frischer Tat betreten" wird: Sie muß also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Tat begehen und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei die erste dieser beiden Bedingungen schon dann vorliegt, wenn das Organ die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund annehmen konnte (s. VfSlg. 4143/1962, 9931/1984, 10.480/1985).

Gemäß §35 litc VStG 1950 ist eine Festnahme unter den schon umschriebenen Bedingungen zum Zweck der Vorführung vor die Behörde aber nur dann statthaft, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Demgemäß war zunächst zu prüfen, ob das hier einschreitende Sicherheitsorgan mit gutem Grund - und damit vertretbar - zur Auffassung gelangen durfte, daß der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nach §2 des Salzburger Landespolizeistrafgesetzes, LGBl. 58/1975 (Lärmerregung) begangen habe. Nach dieser landesgesetzlichen Bestimmung ist es verboten, "ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen". Nach §2 leg.cit. stellt die Mißachtung dieses Verbotes eine Verwaltungsübertretung dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 8654/1979, 11.251/1987) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 19.4.1982 Zl. 81/10/0104 u.a.) wird (störender) Lärm iS dieses Tatbildes dann "ungebührlicherweise" erregt, wenn das inkriminierte Verhalten jene Rücksichtnahme vermissen läßt, welche die Umwelt regelmäßig verlangen kann.

Der einschreitende Gendarmeriebeamte hat die Tat - äußerst lautes Radiospielen zur Nachtzeit auf einem öffentlichen Platz - selbst wahrgenommen. Er konnte vertretbarerweise annehmen, daß der vom Beschwerdeführer erregte Lärm sowohl ungebührlich als auch störend war.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war - da der Beschwerdeführer trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrte - der Festnahmegrund der litc des §35 VStG 1950 gegeben.

Die im Anschluß an die - im Gesetz gedeckte, wegen Verharrens in der strafbaren Handlung ausgesprochene - Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte Anhaltung war ebenfalls rechtmäßig:

Gemäß §36 Abs1 erster Satz VStG 1950 ist der zum Zweck der Vorführung vor die zuständige Behörde Festgenommene freizulassen, wenn der Grund zur Festnahme schon vorher entfällt. Wenn aber bereits die Festnahme selbst bewirkt, daß der Grund der Festnahme entfällt, wenn also die wegen Verharrens im strafbaren Verhalten festgenommene Person dieses Verhalten gerade infolge der Festnahme einstellt, ist diese Rechtsregel nicht wörtlich anzuwenden. Vielmehr ist - dem Sinn des Gesetzes entsprechend - der Festgenommene nur dann vorzeitig zu enthaften, wenn auf Grund besonderer Umstände augenfällig wird, daß er im Fall der Freilassung das strafbare Verhalten nicht wieder aufnehmen wird (vgl. VfSlg. 9368/1982, 11.101/1986).

Anhaltspunkte dafür, daß derartige besondere Umstände in diesem Fall vorlagen, haben sich nicht ergeben.

Der Beschwerdeführer wurde sohin durch die Festnahme und die nachfolgende Anhaltung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

b) Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch, daß der Gendarmeriebeamte die Fensterscheibe des Autos einschlug, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

Die Beschädigung des dem Beschwerdeführer gehörenden Autos durch den Gendarmeriebeamten greift in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.356/1985, 10.482/1985) dann verfassungswidrig, wenn der Verwaltungsakt ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn das behördliche Hilfsorgan eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur vorläge, wenn das behördliche Hilfsorgan einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

Der einschreitende Gendarmeriebeamte und mit ihm die belangte Behörde erachten die in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangene Maßnahme durch das Waffengebrauchsgesetz, BGBl. 149/1969 gedeckt.

Diese Ansicht ist im Ergebnis zumindest nicht denkunmöglich:

Aus den §§2, 4, 5 und 6 Abs1 des Waffengebrauchsgesetzes ist abzuleiten, daß ein Waffengebrauch iS dieses Gesetzes u.a. zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme zulässig ist. Ein solcher Waffengebrauch darf - wie aus §6 Abs2 abzuleiten ist (arg. ... wenn der Zweck ihrer Anwendung (der Anwendung von Waffen) nicht durch "Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann") - nicht bloß gegen Menschen, sondern auch gegen Sachen angewendet werden. Dem §9 leg.cit. zufolge dürfen dann, wenn eine geeignet scheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung steht, auch andere Waffen gebraucht oder "Mittel angewendet werden, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt". Als Zwangsmaßnahmen (gleichgültig ob gegen Menschen oder gegen Sachen gerichtet) kommen daher auch die Anwendung von Körperkraft oder auch von anderen Mitteln als Dienstwaffen in Betracht; allerdings darf eine solche Maßregel nur Platz greifen, wenn sie der Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke dient (etwa der Durchsetzung einer rechtmäßigen Festnahme), notwendig ist und maßhaltend vor sich geht (vgl. zB VfSlg. 8145/1977, 10.321/1985).

Die Festnahme war hier - wie oben dargetan - rechtmäßig. Um sie zu erzwingen, mußte der Gendarmeriebeamte zum Festgenommenen gelangen. Unter den geschilderten Umständen war es zumindest vertretbar anzunehmen, daß es notwendig sei, die Fensterscheibe mit einem Sonnenschirmständer einzuschlagen. Diese Maßnahme kann denkmöglich noch als maßhaltend bezeichnet werden.

c) Der Beschwerdeführer macht schließlich noch geltend, in dem durch Art3 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden zu sein.

Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (zB VfSlg. 8654/1979, 9385/1982, 10.321/1985, 10.546/1985), daß physische Zwangsakte gegen das im Art3 MRK statuierten Verbot erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung nur dann verstoßen, wenn qualifizierend hinzutritt, daß ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist.

Davon kann aber hier - ohne daß dies einer weiteren Begründung bedarf - keine Rede sein.

d) Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Polizeirecht, Lärmerregung Waffengebrauch, Eigentumseingriff, Mißhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1156.1989

Dokumentnummer

JFT_10099370_89B01156_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten