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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung VStG §49Leitsatz
Zurückweisung einer Eingabe gegen eine Strafverfügung der Bundespolizeidirektion mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; noch keine Erledigung des vom Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung bei der Bundespolizeidirektion erhobenen EinspruchsSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die vorliegende, nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Eingabe richtet sich gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 14. August 1989, Z25115/89, mit der über den Einschreiter wegen einer Übertretung nach ArtIX Abs1 Z1 EGVG 1950 eine Geldstrafe von
S 800,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, verhängt wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob der Einschreiter am 4. September 1989 einen - zum Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe beim Verfassungsgerichtshof noch nicht erledigten - Einspruch gemäß §49 VStG 1950.
2. Gemäß Art144 Abs1 letzter Satz B-VG kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden, sofern ein solcher in Betracht kommt.
§49 VStG 1950 bestimmt, daß der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben kann (Abs1). Wird im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der auferlegten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten in Beschwerde gezogen, so ist er als Berufung anzusehen und der Berufungsbehörde vorzulegen (Abs2). In allen anderen Fällen tritt die Strafverfügung durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches außer Kraft; es ist dann das ordentliche Verfahren einzuleiten (Abs3). Gegen ein sodann allenfalls ergehendes Straferkenntnis steht dem Beschuldigten die Berufung offen (§51 VStG 1950).
3. Angesichts dieser Rechtslage erweist sich, daß der Einschreiter den hier in Betracht kommenden Instanzenzug ungeachtet dessen nicht ausgeschöpft hat, daß er die über ihn verhängte Geldstrafe seinem Vorbringen zufolge bereits beglichen hat. Der Verfassungsgerichtshof ist mithin zur Entscheidung über diese Eingabe nicht zuständig.
Die Eingabe war daher zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B769.1990Dokumentnummer
JFT_10099076_90B00769_00