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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid; keine Bindungswirkung des - die Rechtsansicht der Gemeindebehörde bejahenden - den Spruch nicht tragenden Begründungselementes des VorstellungsbescheidesRechtssatz
Da mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde und der von ihm bekämpfte Bescheid mangels nachweisbarer Willensbildung des beschließenden Kollegialorgans aufgehoben wurde, ist eine Verletzung in subjektiven Rechten durch den Vorstellungsbescheid von vornherein ausgeschlossen. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, daß die Vorstellungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides auch zum Ausdruck bringt, daß sie die rechtliche Beurteilung der Gemeindebehörde für zutreffend hält, weil dieses Begründungselement nicht den Spruch des Bescheides trägt und daher keine bindende Wirkung für die Gemeindebehörde entfaltet (vgl. zB VfSlg. 10166/1984).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegründung, VfGH / Legitimation, Bindung (Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde), BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B506.1990Dokumentnummer
JFR_10099076_90B00506_01