RS Vfgh 1990/9/24 B506/90

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid; keine Bindungswirkung des - die Rechtsansicht der Gemeindebehörde bejahenden - den Spruch nicht tragenden Begründungselementes des Vorstellungsbescheides

Rechtssatz

Da mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde und der von ihm bekämpfte Bescheid mangels nachweisbarer Willensbildung des beschließenden Kollegialorgans aufgehoben wurde, ist eine Verletzung in subjektiven Rechten durch den Vorstellungsbescheid von vornherein ausgeschlossen. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, daß die Vorstellungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides auch zum Ausdruck bringt, daß sie die rechtliche Beurteilung der Gemeindebehörde für zutreffend hält, weil dieses Begründungselement nicht den Spruch des Bescheides trägt und daher keine bindende Wirkung für die Gemeindebehörde entfaltet (vgl. zB VfSlg. 10166/1984).

Entscheidungstexte

  • B 506/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1990 B 506/90

Schlagworte

Bescheidbegründung, VfGH / Legitimation, Bindung (Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde), Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B506.1990

Dokumentnummer

JFR_10099076_90B00506_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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