TE Vfgh Beschluss 1990/9/24 B506/90

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid; keine Bindungswirkung des - die Rechtsansicht der Gemeindebehörde bejahenden - den Spruch nicht tragenden Begründungselementes des Vorstellungsbescheides

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Salzburger Landesregierung, mit dem einer Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Gemeindevorstehung der Marktgemeinde St. Michael im Lungau Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Begründung aufgehoben wurde, der Bescheidinhalt lasse sich nach dem Sitzungsprotokoll nicht aus der Willensbildung der Gemeindevorstehung ableiten.

Voraussetzung zur Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG ist nicht nur die Behauptung der Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, sondern auch die Möglichkeit, daß der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in irgendeinem subjektiven Recht verletzt (vgl. zB VfSlg. 9002/1980).

Da mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde und der von ihm bekämpfte Bescheid mangels nachweisbarer Willensbildung des beschließenden Kollegialorgans aufgehoben wurde, ist eine Verletzung in subjektiven Rechten durch den Vorstellungsbescheid von vornherein ausgeschlossen. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, daß die Vorstellungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides auch zum Ausdruck bringt, daß sie die rechtliche Beurteilung der Gemeindebehörde für zutreffend hält, weil dieses Begründungselement nicht den Spruch des Bescheides trägt und daher keine bindende Wirkung für die Gemeindebehörde entfaltet (vgl. zB VfSlg. 10166/1984).

Die Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen; der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil eine solche nach Art144 Abs3 B-VG nur im Falle einer abweisenden oder ablehnenden Entscheidung in Betracht kommt.

Schlagworte

Bescheidbegründung, VfGH / Legitimation, Bindung (Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde), Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B506.1990

Dokumentnummer

JFT_10099076_90B00506_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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