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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §5 Abs2 und Abs3 Tir AufenthaltsabgabeG sowie der Aufhebung der Verordnung der Tir LReg v 21.04.87 über die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Ainet-Schlaiten (B 372/89), kundgemacht im "Bote für Tirol" 471/1987 bzw. der Verordnung der Tir LReg v 29.11.88 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Ötztal Arena, kundgemacht im "Bote für Tirol" 1091/1988 (B 1170,1171/89, B15-20/91) mit E v 04.10.91, G345/90 ua.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters die mit S 12.780,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission nach §35 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979, Anlage zur Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 29. Mai 1979 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1976, LGBl. für Tirol 39/1979 (idF vor der Novelle LGBl. 16/1991; vgl. inzwischen auch die Wiederverlautbarung LGBl. für Tirol 24/1991), vom 15. Februar 1989, Z Id-Zl. 6.2/988-2/89, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend Festsetzung der Aufenthaltsabgabe für die Zeiträume November 1986 bis Oktober 1987 sowie Dezember 1987 bis Oktober 1988 unter Berufung ua. auf das Aufenthaltsabgabegesetz, LGBl. für Tirol 23/1976 (vgl. inzwischen das Aufenthaltsabgabegesetz 1991, LGBl. für Tirol 35/1991), iVm der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 21. April 1987, Zl. IIc-804/85, über die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Ainet-Schlaiten, Bote für Tirol Nr. 471/1987, teilweise als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten durch die Anwendung der - nach Auffassung des Beschwerdeführers - gesetzwidrigen Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 21. April 1987, Zl. IIc-804/85, behauptet wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die Tiroler Landeregierung erstattete im vorliegenden Verfahren eine Äußerung, in der die Gesetzmäßigkeit der Verordnung vom 21. April 1987, Zl. IIc-804/85, verteidigt wird.
II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einiger Wortfolgen in §5 Abs2 und 3 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes ein. Des weiteren leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 21. April 1987, Zl. IIc-804/85, über die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Ainet-Schlaiten, Bote für Tirol Nr. 471/1987, ein.
Mit Erkenntnis vom 4. Oktober 1991, G345/90, V605/90 ua., hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Wortfolgen "eines Fremdenverkehrsverbandes" im ersten Satz des §5 Abs2 und "einem Fremdenverkehrsverband" im ersten Halbsatz des §5 Abs3 des Aufenthaltsabgabegesetzes, LGBl. für Tirol 23/1976, verfassungswidrig waren, und im übrigen das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt. Gleichzeitig hat er ua. die in diesem Beschwerdeverfahren präjudizielle Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 21. April 1987, Zl. IIc-804/85, über die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Ainet-Schlaiten, Bote für Tirol Nr. 471/1987, als gesetzwidrig aufgehoben.
III. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung im zugrundeliegenden Beschwerdefall angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß deren Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (vgl. z.B. VfSlg. 10404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den - gemäß dem Antrag des Beschwerdeführers - zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.000,- enthalten.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B372.1989Dokumentnummer
JFT_10088984_89B00372_00