TE Vfgh Beschluss 1991/10/16 B908/91

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Veröffentlicht am 16.10.1991
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Verfahrensanordnung
DSt 1872 §29 Abs3

Leitsatz

Einleitungsbeschluß nach §29 Abs3 DSt kein vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer Bescheid

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter faßte am 29. April 1991 - in teilweiser Stattgebung einer Administrativbeschwerde des Kammeranwaltes - den Beschluß auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den beschwerdeführenden Rechtsanwalt, weil er sich in einer Berufungsschrift einer unsachlichen und beleidigenden Schreibweise bedient habe.

Dagegen wendet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die Aufhebung des - vom Beschwerdeführer als Bescheid qualifizierten - Einleitungsbeschlusses begehrt wird.

II. Wie der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß VfSlg. 9425/1982 eingehend dargelegt hat, bildet ein Einleitungsbeschluß nach §29 Abs3 DSt eine bloße Verfahrensanordnung, die weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel noch mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf selbständig bekämpft werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat an dieser Auffassung auch in seiner weiteren Rechtsprechung (zB VfSlg. 10944/1986, 11448/1987 und 11608/1988) festgehalten.

Da nach Art144 B-VG Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes das Vorliegen einer behördlichen Erledigung ist, der Bescheidcharakter zukommt, was hier jedoch nicht zutrifft, war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

III. Dieser Beschluß konnte, da die Nichtzuständigkeit offenkundig ist, gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B908.1991

Dokumentnummer

JFT_10088984_91B00908_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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