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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art144 Abs1 / VerfahrensanordnungLeitsatz
Einleitungsbeschluß nach §29 Abs3 DSt kein vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer BescheidRechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß VfSlg. 9425/1982 eingehend dargelegt hat, bildet ein Einleitungsbeschluß nach §29 Abs3 DSt eine bloße Verfahrensanordnung, die weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel noch mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf selbständig bekämpft werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat an dieser Auffassung auch in seiner weiteren Rechtsprechung (zB VfSlg. 10944/1986, 11448/1987 und 11608/1988) festgehalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Bescheidbegriff, VerfahrensanordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B908.1991Dokumentnummer
JFR_10088984_91B00908_01