RS Vfgh 1991/10/16 B908/91

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Veröffentlicht am 16.10.1991
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Verfahrensanordnung
DSt 1872 §29 Abs3

Leitsatz

Einleitungsbeschluß nach §29 Abs3 DSt kein vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer Bescheid

Rechtssatz

Wie der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß VfSlg. 9425/1982 eingehend dargelegt hat, bildet ein Einleitungsbeschluß nach §29 Abs3 DSt eine bloße Verfahrensanordnung, die weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel noch mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf selbständig bekämpft werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat an dieser Auffassung auch in seiner weiteren Rechtsprechung (zB VfSlg. 10944/1986, 11448/1987 und 11608/1988) festgehalten.

Entscheidungstexte

  • B 908/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.10.1991 B 908/91

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B908.1991

Dokumentnummer

JFR_10088984_91B00908_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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