RS Vfgh 1991/11/25 B1085/90

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Hausdurchsuchung
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge Freiwilligkeit der Folgeleistung

Rechtssatz

Wie die Sachverhaltsfeststellungen zeigen, hatte die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin die Nachschau nach dem Gesuchten in der gegenständlichen Wohnung am 03.08.90 aus freiem Willen gestattet. (Die Beschwerdeführerin selbst befand sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht in ihrer Wohnung.) Die Amtshandlung entbehrt somit eines (normativen) Zwangscharakters.

Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

Entscheidungstexte

  • B 1085/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.1991 B 1085/90

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Hausrecht, Hausdurchsuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1085.1990

Dokumentnummer

JFR_10088875_90B01085_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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