Norm: ASVG §175 Abs2 Z10
Rechtssatz: Der Weg zur Kinderbetreuung oder Schule muß ähnlich des Weges zur oder von der Arbeit erfolgen, (dh daß die Begleitperson dann weiter zu ihrer Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) geht oder fährt oder von dort kommt), um unter Versicherungsschutz zu stehen. Versicherte, deren Wohnung mit der Betriebsstätte identisch ist, sind auf Wegen zur oder von der Schule nicht geschützt. Hier: Daß die Versicherte ihren lan... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z1
Rechtssatz: Verbringt der Versicherte nach Verlassen der Arbeitsstätte insgesamt rund 3,5 Stunden vorerst in einem Park und danach in einer Gaststätte, ist der am anschließenden Heimweg erfolgte Unfall nicht nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versichert. Entscheidungstexte 10 ObS 190/94 Entscheidungstext OGH 20.09.1994 10 ObS 190/94 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z1
Rechtssatz: Verbringt der Versicherte nach Verlassen der Arbeitsstätte insgesamt rund 3,5 Stunden vorerst in einem Park und danach in einer Gaststätte, ist der am anschließenden Heimweg erfolgte Unfall nicht nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versichert. Entscheidungstexte 10 ObS 190/94 Entscheidungstext OGH 20.09.1994 10 ObS 190/94 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z1
Rechtssatz: Zum Versicherungsschutz auf dem üblichen Weg vom Ort der Tätigkeit, wenn nicht klärbar ist, ob der Weg zwischenzeitlich unterbrochen wurde. Veröff: SGb 1995, 169 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1994:RS0104606 Im RIS seit 15.06.1997 Zuletzt aktualisiert am 20.02.... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z1
Rechtssatz: Zum Versicherungsschutz auf dem üblichen Weg vom Ort der Tätigkeit, wenn nicht klärbar ist, ob der Weg zwischenzeitlich unterbrochen wurde. Veröff: NZS 1994,520 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1994:RS0104619 Im RIS seit 15.06.1997 Zuletzt aktualisiert am 20.02.2... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z10ASVG §175 Abs4
Rechtssatz: Zum Versicherungsschutz eines Schülers während eines Abweges von dem Weg zur Schule. Veröff: SGb 1995,74 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1994:RS0104602 Im RIS seit 15.06.1997 Zuletzt aktualisiert am 20.02.2014 mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z1
Rechtssatz: Zum Versicherungsschutz auf dem üblichen Weg vom Ort der Tätigkeit, wenn nicht klärbar ist, ob der Weg zwischenzeitlich unterbrochen wurde. Veröff: SGb 1995, 169 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1994:RS0104606 Im RIS seit 15.06.1997 Zuletzt aktualisiert am 20.02.... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z1
Rechtssatz: Zum Versicherungsschutz auf dem üblichen Weg vom Ort der Tätigkeit, wenn nicht klärbar ist, ob der Weg zwischenzeitlich unterbrochen wurde. Veröff: NZS 1994,520 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1994:RS0104619 Im RIS seit 15.06.1997 Zuletzt aktualisiert am 20.02.2... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z10ASVG §175 Abs4
Rechtssatz: Zum Versicherungsschutz eines Schülers während eines Abweges von dem Weg zur Schule. Veröff: SGb 1995,74 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1994:RS0104602 Im RIS seit 15.06.1997 Zuletzt aktualisiert am 20.02.2014 mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z10
Rechtssatz: Holt die Versicherte vor ihrem um elf Uhr dreißig geplanten Arbeitsantritt ihren Sohn vom Kindergarten ab, um ihn danach in ihrer Wohnung von der Großmutter während ihrer Arbeitstätigkeit betreuen zu lassen, dann ist der sich am Weg vom Kindergarten zur Wohnung ereignende Unfall einen Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 2 Z 10 ASVG. Entscheidungstexte 10 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2
Rechtssatz: Auch wenn dem Versicherten erst nach Absolvierung der Hinfahrt der private Charakter einer Veranstaltung subjektiv erkennbar war, so stand die Heimfahrt jedenfalls nicht mehr unter Versicherungsschutz. Entscheidungstexte 10 ObS 29/94 Entscheidungstext OGH 15.02.1994 10 ObS 29/94 European Case Law I... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z10
Rechtssatz: Holt die Versicherte vor ihrem um elf Uhr dreißig geplanten Arbeitsantritt ihren Sohn vom Kindergarten ab, um ihn danach in ihrer Wohnung von der Großmutter während ihrer Arbeitstätigkeit betreuen zu lassen, dann ist der sich am Weg vom Kindergarten zur Wohnung ereignende Unfall einen Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 2 Z 10 ASVG. Entscheidungstexte 10 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z7
Rechtssatz: Auch während der Einnahme der Mittagsmahlzeit in einem Tagesschulheim steht der Schüler unter Unfallversicherungsschutz. Entscheidungstexte 10 ObS 193/93 Entscheidungstext OGH 23.11.1993 10 ObS 193/93 Veröff: SZ 66/155 = EvBl 1994/35 S 168 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH000... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z7
Rechtssatz: Auch während der Einnahme der Mittagsmahlzeit in einem Tagesschulheim steht der Schüler unter Unfallversicherungsschutz. Entscheidungstexte 10 ObS 193/93 Entscheidungstext OGH 23.11.1993 10 ObS 193/93 Veröff: SZ 66/155 = EvBl 1994/35 S 168 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH000... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z9B-KUVG §90 Abs2 Z8
Rechtssatz: Bei einer Fahrgemeinschaft erstreckt sich der Unfallversicherungsschutz auch auf die zur Abholung bzw Bringung aller Mitglieder der Fahrgemeinschaft erforderlichen Fahrten, auch wenn diese teilweise nicht in die Richtung des Ausgangspunkt bzw Endpunktes des direkten Dienstweges des Verunglückten führen. Entscheidungstexte 10 ObS 187/93 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z1
Rechtssatz: Ein Versicherter, der an einer vom Dienstgeber angeordneten Schulung in einer rund sechshundert Kilometer von seinem Wohnort entfernten Stadt teilnimmt, steht unabhängig davon, ob er während eines in die Schulungszeit fallenden Wochenendes am Schulungsort wohnen konnte, auch bei der Rückfahrt von einem zum Zweck des gemeinsamen Lernens mit einem Schulkollegen an dessen einhundertfünfzig Kilometer vom Schulung... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z9B-KUVG §90 Abs2 Z8
Rechtssatz: Bei einer Fahrgemeinschaft erstreckt sich der Unfallversicherungsschutz auch auf die zur Abholung bzw Bringung aller Mitglieder der Fahrgemeinschaft erforderlichen Fahrten, auch wenn diese teilweise nicht in die Richtung des Ausgangspunkt bzw Endpunktes des direkten Dienstweges des Verunglückten führen. Entscheidungstexte 10 ObS 187/93 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z1
Rechtssatz: Ein Versicherter, der an einer vom Dienstgeber angeordneten Schulung in einer rund sechshundert Kilometer von seinem Wohnort entfernten Stadt teilnimmt, steht unabhängig davon, ob er während eines in die Schulungszeit fallenden Wochenendes am Schulungsort wohnen konnte, auch bei der Rückfahrt von einem zum Zweck des gemeinsamen Lernens mit einem Schulkollegen an dessen einhundertfünfzig Kilometer vom Schulung... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs1ASVG §175 Abs2 Z7
Rechtssatz: Die zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse zählende Nahrungsaufnahme ist im allgemeinen eine zumindest überwiegend dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit. Entscheidungstexte 10 ObS 73/93 Entscheidungstext OGH 27.04.1993 10 ObS 73/93 Veröff: DRdA 1994,262 (Ritzberger-Moser) ... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs1ASVG §175 Abs2 Z7
Rechtssatz: Die Nahrungsaufnahme während der Ruhezeit steht jedenfalls nicht unter Unfallversicherungsschutz. Entscheidungstexte 10 ObS 73/93 Entscheidungstext OGH 27.04.1993 10 ObS 73/93 Veröff: DRdA 1994,262 (Ritzberger-Moser) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs1ASVG §175 Abs2 Z7
Rechtssatz: Auf Dienstreisen steht die Nahrungsaufnahme selbst nur dann unter Unfall-Versicherungsschutz, wenn betriebliche Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind, wie etwa besonderer Zeitdruck, Erhaltung der Arbeitsfähigkeit eines Kraftfahrers oder dursterregende Beschäftigung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z5
Rechtssatz: In erster Linie ist erforderlich, daß die fraglichen Gerätschaften zur Verrichtung der versicherten Tätigkeiten gebraucht werden. Dabei genügt es nicht, daß im Verhältnis zur gesamten Verwendung der auf betriebliche Nutzung entfallende Anteil überhaupt als erheblich in Erscheinung tritt; vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, daß das Gerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in dem U... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs1ASVG §175 Abs2 Z7
Rechtssatz: Die zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse zählende Nahrungsaufnahme ist im allgemeinen eine zumindest überwiegend dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit. Entscheidungstexte 10 ObS 73/93 Entscheidungstext OGH 27.04.1993 10 ObS 73/93 Veröff: DRdA 1994,262 (Ritzberger-Moser) ... mehr lesen...