Norm
ASVG §175 Abs2 Z9Rechtssatz
Bei einer Fahrgemeinschaft erstreckt sich der Unfallversicherungsschutz auch auf die zur Abholung bzw Bringung aller Mitglieder der Fahrgemeinschaft erforderlichen Fahrten, auch wenn diese teilweise nicht in die Richtung des Ausgangspunkt bzw Endpunktes des direkten Dienstweges des Verunglückten führen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitswegEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085014Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012