RS OGH 1994/9/27 10ObS199/94

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z10

Rechtssatz

Der Weg zur Kinderbetreuung oder Schule muß ähnlich des Weges zur oder von der Arbeit erfolgen, (dh daß die Begleitperson dann weiter zu ihrer Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) geht oder fährt oder von dort kommt), um unter Versicherungsschutz zu stehen. Versicherte, deren Wohnung mit der Betriebsstätte identisch ist, sind auf Wegen zur oder von der Schule nicht geschützt. Hier: Daß die Versicherte ihren landwirtschaftlichen Betrieb verließ, um ihre Tochter von der Schule abzuholen, und die Absicht hatte, nach der Rückkehr ihre Arbeit fortzusetzen, reicht nicht aus, um den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung herzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085020

Dokumentnummer

JJR_19940927_OGH0002_010OBS00199_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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