Norm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Auf Dienstreisen steht die Nahrungsaufnahme selbst nur dann unter Unfall-Versicherungsschutz, wenn betriebliche Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind, wie etwa besonderer Zeitdruck, Erhaltung der Arbeitsfähigkeit eines Kraftfahrers oder dursterregende Beschäftigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084588Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020