Norm
ASVG §175 Abs2 Z5Rechtssatz
In erster Linie ist erforderlich, daß die fraglichen Gerätschaften zur Verrichtung der versicherten Tätigkeiten gebraucht werden. Dabei genügt es nicht, daß im Verhältnis zur gesamten Verwendung der auf betriebliche Nutzung entfallende Anteil überhaupt als erheblich in Erscheinung tritt; vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, daß das Gerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird. Dabei ist Kleidung im allgemeinen nicht als Arbeitsgerät anzusehen, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung nicht hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird, es sich also nicht um spezifische Arbeitskleidung handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012