RS OGH 1993/4/27 10ObS73/93, 10ObS264/95, 10ObS2141/96t, 10ObS155/00t, 10ObS50/01b, 10ObS97/12f, 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1993
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Norm

ASVG §175 Abs1
ASVG §175 Abs2 Z7

Rechtssatz

Die zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse zählende Nahrungsaufnahme ist im allgemeinen eine zumindest überwiegend dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 73/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 10 ObS 73/93
    Veröff: DRdA 1994,262 (Ritzberger-Moser)
  • 10 ObS 264/95
    Entscheidungstext OGH 09.01.1996 10 ObS 264/95
    Auch; Beisatz: Der Einkauf von Lebensmitteln für die folgenden Tage ist keine in diesem Sinne unaufschiebbare Verrichtung und kann daher der Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG nicht subsumiert werden. (T1)
  • 10 ObS 2141/96t
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2141/96t
    Vgl; Beisatz: Das Trinken aus einer Weinflasche am Vormittag während der Arbeitszeit dient nicht der Befriedigung eines lebensnotwendigen Bedürfnisses und stellt eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar. (T2)
  • 10 ObS 155/00t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 10 ObS 155/00t
    Vgl auch; Beisatz: Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Dienstreisende rein persönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlichen und von dieser nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet. (T3)
  • 10 ObS 50/01b
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 50/01b
    Vgl; Beisatz: Essen und Trinken sind regelmäßig unaufschiebare notwendige Handlungen, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm so zu ermöglichen, seine betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. (T4)
  • 10 ObS 97/12f
    Entscheidungstext OGH 24.07.2012 10 ObS 97/12f
    Auch; Beisatz: Hier: Schluck aus einer am Arbeitsweg erworbenen Mineralwasserflasche, in der sich eine ätzende Flüssigkeit (Industrielauge) befand. (T5)
  • 10 ObS 111/17x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 111/17x
    Vgl; Beisatz: Hier: Versicherungsschutz bei Sturz nach Einräumen von benutztem Essgeschirr in den Geschirrspüler einer Betriebsküche bejaht. (T6)
  • 10 ObS 75/20g
    Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 ObS 75/20g
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz bei Unfall auf dem Weg zu einem ca. 2 Kilometer entfernten Lokal zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084679

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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