Norm
ASVG §105aRechtssatz
Die Unfähigkeit, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen, kann nur in dem Umfang Hilflosigkeit im Sinne des § 105 a ASVG begründen, als der Ausfall der erforderlichen Wartung und Hilfe dazu führen würde, daß der Rentner oder Pensionist in absehbarer Zeit sterben oder verkommen oder gesundheitliche Schäden erleiden würde. Unabhängig davon, ob Baden und Duschen nicht durch auf eine andere Weise vorgenommene gründliche Reinigung des gesamten Körpers ersetzt werden kann und daher nicht zu den lebensnotwendigen Verrichtungen zählt, kann unter dem angeführten Gesichtspunkt - abgesehen von einer allfälligen medizinischen Notwendigkeit - jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß der Rentner oder Pensionist täglich baden oder duschen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084055Dokumentnummer
JJR_19880209_OGH0002_010OBS00146_8700000_001