Norm
ASVG §105aRechtssatz
Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Auslagen für eine Pflegeperson, ist auf den Sozialversicherungsträger insoweit übergegangen, als er den Geschädigten einen Hilflosenzuschuß nach § 105 a ASVG bezahlte. Es handelt sich dabei um kongruente Ansprüche.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0084155Dokumentnummer
JJR_19651007_OGH0002_0020OB00314_6500000_003