Norm
ASVG §105aRechtssatz
Ein Hilflosenzuschuß darf auf Dauer nur entzogen werden, wenn seine im § 105 a Abs 1 ASVG angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind. Ob eine solche anspruchsvernichtende Änderung der Umstände eingetreten ist, ist durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung (nicht etwa der Weitergewährung) des Hilflosenzuschusses gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen des Rentners (Pensionisten) festzustellen. Ist keine wesentliche Änderung eingetreten, dann kann der Hilflosenzuschuß wegen der Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides auch dann nicht entzogen werden, wenn seine Voraussetzungen im Zeitpunkt seiner Gewährung gefehlt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084084Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_010OBS00101_8700000_001