Norm
ASVG §105aRechtssatz
Wesentlich und damit rechtlich bedeutend, ist eine Änderung dann, wenn sie eine Besserung des zuvor bestandenen geistigen oder körperlichen Zustandes mit sich bringt, die zur Folge hat, dass Verrichtungen, die zum Gewährungszeitpunkt ausgeschlossen waren, nunmehr möglich sind. Die bloße Änderung der Rechtsprechung könnte ohne dass eine Änderung im gesundheitlichen Zustand bzw hinsichtlich der Fähigkeit, die Verrichtungen des täglichen Lebens zu besorgen, eingetreten ist, die Voraussetzungen für die Entziehung des Hilflosenzuschusses nicht herstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084113Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019