RS OGH 1988/9/6 10ObS183/88, 10ObS50/91, 10ObS123/19i

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Veröffentlicht am 06.09.1988
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Norm

ASVG §105a

Rechtssatz

Wesentlich und damit rechtlich bedeutend, ist eine Änderung dann, wenn sie eine Besserung des zuvor bestandenen geistigen oder körperlichen Zustandes mit sich bringt, die zur Folge hat, dass Verrichtungen, die zum Gewährungszeitpunkt ausgeschlossen waren, nunmehr möglich sind. Die bloße Änderung der Rechtsprechung könnte ohne dass eine Änderung im gesundheitlichen Zustand bzw hinsichtlich der Fähigkeit, die Verrichtungen des täglichen Lebens zu besorgen, eingetreten ist, die Voraussetzungen für die Entziehung des Hilflosenzuschusses nicht herstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084113

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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