Norm
ABGB §1325 D2bRechtssatz
Die klagende Pensionsversicherungsanstalt ist berechtigt, den Anspruch geltend zu machen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich der Versicherte eine Pflegeperson gehalten oder den Hilflosenzuschuss in anderer Weise zur Beseitigung der Unfallsfolgen verwendet hat. Auch wenn ihm dritte Personen die notwendigen Dienste unentgeltlich geleistet hätten, könnte der Beklagte daraus für sich keinen Vorteil ableiten, weil anzunehmen wäre, dass diese Leistungen nicht erbracht wurden, um ihn von seiner Schadenersatzpflicht zu befreien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0030905Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011