RS OGH 1987/10/22 10ObS46/87, 10ObS49/87, 10ObS66/87, 10ObS105/87, 10ObS61/87, 10ObS88/87, 10ObS48/8

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Norm

ASVG §105a

Rechtssatz

Zweck des Hilflosenzuschusses ist es, dem Rentner oder Pensionisten, der infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage ist, die lebensnotwendigen Verrichtungen selbst zu besorgen, den durch die Inanspruchnahme anderer Personen entstehenden Mehraufwand wenigsten teilweise zu ersetzen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084227

Dokumentnummer

JJR_19871022_OGH0002_010OBS00046_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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