- 10 ObS 46/87
Veröff: SZ 60/223 = SSV-NF 1/46
- 10 ObS 49/87
Veröff: VersRdSch 1988,101
- 10 ObS 66/87
Veröff: JBl 1988,64
- 10 ObS 105/87
- 10 ObS 61/87
- 10 ObS 88/87
- 10 ObS 48/87
- 10 ObS 43/87
- 10 ObS 59/87
Veröff: ZAS 1988/5 S 53 (Tomandl)
- 10 ObS 109/87
- 10 ObS 41/87
- 10 ObS 70/87
- 10 ObS 67/87
- 10 ObS 39/87
- 10 ObS 136/87
- 10 ObS 97/87
Beisatz: Üblicherweise aufzuwendende Kosten sind nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig festzustellen (vgl
§ 273 ZPO). (T1)
- 10 ObS 130/87
- 10 ObS 134/87
Beis wie T1
- 10 ObS 119/87
- 10 ObS 144/87
- 10 ObS 135/87
Beis wie T1
- 10 ObS 164/87
- 10 ObS 141/87
- 10 ObS 7/88
- 10 ObS 11/88
- 10 ObS 146/87
Veröff: SSV-NF 2/12
- 10 ObS 153/87
- 10 ObS 32/88
Veröff: SSV-NF 2/21
- 10 ObS 92/88
Auch; Beisatz: Die Einschätzung nach
§ 273 ZPO, welcher Kostenaufwand hiefür erforderlich ist, stellt rechtliche Beurteilung dar. (T2)
- 10 ObS 80/88
nur: Ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe liegt nur dann vor, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuss. (T3)
Veröff: SSV-NF 2/44
- 10 ObS 125/88
Beisatz: Kosten für notwendige Dienstleistungen sind nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig (vgl
§ 273 ZPO) festzustellen. (T4)
- 10 ObS 105/88
Auch
- 10 ObS 96/88
Beisatz: Keine Kosten in dieser Höhe durch die zweimal täglich erforderliche Verabreichung einer Insulininjektion, und zwar auch nicht bei Bedachtnahme auf die zusätzlichen Kosten der gründlichen Wohnungsreinigung und der Großwäsche. (T5)
Veröff: SSV-NF 2/58
- 10 ObS 127/88
Beisatz: Die Lebensumstände des Pensionisten sind nicht unbeachtlich (hier Wegstrecke zur nächsten Einkaufsmöglichkeit 2 Kilometer). Wegen der heute üblichen Ausstattung der Haushalte mit einem Kühlschrank ist die Besorgung von Lebensmitteln nicht mehr täglich, sondern nur im Abstand von mehreren Tagen erforderlich. (T6)
- 10 ObS 155/88
Beisatz: Die Anzahl der Besorgungen ist auf das nötige Maß einzuschränken, (das in Großstädten mit drei Einkäufen pro Woche in der Dauer von jeweils zwei Stunden üblicherweise überschritten wird). (T7)
- 10 ObS 152/88
Beisatz: Die persönlichen Lebensumstände und damit auch das Fehlen sonst allgemein üblicher Hilfsmittel müssen, wenn deren Anschaffung aus finanziellen oder örtlichen Gegebenheiten nicht zumutbar ist, in die Beurteilung einbezogen werden. (T8)
- 10 ObS 148/88
Beisatz: Wegen der heute allgemein üblichen Ausstattung von Haushalten mit einem Kühlschrank ist das Einkaufen nur mehr in Zeitabständen von mehreren Tagen erforderlich. (T9)
- 10 ObS 233/88
Beisatz: Da auch von einem Hilflosen erwartet werden muss, dass er einen Standart hält, der unter nicht hilflosen Beziehern gleich hoher Einkommen im selben Lebenskreis üblich ist, ist bei der Schätzung des notwendigen Dienstleistungsaufwandes mindestens dieser Standard zugrundezulegen. (T10)
- 10 ObS 104/88
Beisatz: Die Kosten der Zubereitung einer warmen Mahlzeit dürfen bei der Schätzung der erforderlichen Dienstleistungskosten nicht deshalb vernachlässigt werden, weil ältere oder behinderte Personen in manchen Gemeinden täglich ein warmes Mittagessen ("Essen auf Rädern") zugestellt erhalten können. (T11)
- 10 ObS 318/88
Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der Meinung Kudernas in Der Anspruch auf Hilflosenzuschuss im Wandel der Judikatur DRdA 1988,293. (T12)
Veröff: EvBl 1989/91 S 340 = SSV-NF 2/132
- 10 ObS 297/88
Beis wie T12
- 10 ObS 283/88
Beisatz: Für eine dem allgemeinen Standard angepasste menschengerechte Lebensführung ist zumindest einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten Mahlzeit erforderlich. Die Verwendung von Dosengerichten bzw Tiefkühlgerichten ist zwar nicht ausschließlich, jedoch in größerem Umfang zumutbar. (T13)
Veröff: SSV-NF 2/126
- 10 ObS 289/88
Beis wie T13
- 10 ObS 328/88
Beisatz: Die Verwendung einer Strumpfzange ist zumutbar. (T14)
- 10 ObS 329/88
Beisatz: Die Notwendigkeit von 3 Dialysebehandlungen pro Woche begründet für sich noch keine Hilflosigkeit. (T15)
- 10 ObS 302/88
- 10 ObS 353/88
Beisatz: Die große Wäsche wird in Großstädten auch von gesunden älteren Menschen üblicherweise nicht mehr selbst gereinigt, sondern einer Wäscherei übergeben. (T16)
- 10 ObS 4/89
Auch; Beisatz: Eine extrem abweichende Wohnlage ist nur insoweit zu berücksichtigen, als diese nicht auch schon körperlich gesunden Menschen in überdurchschnittlichem Ausmaß Mehrkosten verursacht (hier: Entfernung von rund 9 Kilometer vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel und der nächsten Einkaufsmöglichkeit). Die Tatsache, daß ein alleinlebender Mensch größeren Gefährdungen ausgesetzt sein kann, als ein in Gemeinschaft lebender, vermag noch keinen Anspruch auf eine abzuleitende fremde Betreuung zu rechtfertigen, wenn diese medizinisch nicht indiziert ist. (T17)
Veröff: SSV-NF 3/15
- 10 ObS 64/89
Beisatz: Es genügt, wenn die richterliche Erwägung zur Ermittlung der ungefähren Kosten in nachvollziehbarer Weise im Sinne des
§ 273 ZPO dargelegt werden. (T18)
Veröff: SSV-NF 3/32
- 10 ObS 90/89
Beis wie T12
- 10 ObS 138/89
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 10 ObS 138/89
Auch; Beis wie T15
- 10 ObS 180/89
nur T3; Veröff: SSV-NF 3/74
- 10 ObS 158/89
nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T18; Beisatz: Haben die in Betracht kommenden Hilfskräfte Ansprüche auf Sonderzahlungen, so kann als Vergleichsmaßstab nur der Betrag des monatlichen Hilflosenzuschusses (ohne Sonderzahlungen) herangezogen werden. (T19)
- 10 ObS 231/89
Beis wie T1; Beisatz: Nicht jede Hilflosigkeit, sondern nur ein besonderes Ausmaß derselben gibt Anspruch auf Hilflosenzuschuss. Nur dann, wenn die Hilflosigkeit dieses besondere Ausmaß erreicht hat, steht der Anspruch zu, auf den dann allerdings der allenfalls höhere Grad der Hilflosigkeit keinen Einfluss hat. (T20)
- 10 ObS 275/89
nur T3; Beis wie T12
- 10 ObS 291/89
Beis wie T12
- 10 ObS 233/89
nur T3; Veröff: SSV-NF 3/114
- 10 ObS 384/89
- 10 ObS 328/89
Entscheidungstext OGH 21.11.1989 10 ObS 328/89
Auch; nur T3; Beis wie T1
- 10 ObS 350/89
Beis wie T12
- 10 ObS 386/89
Auch
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