Norm: ABGB §843WEG 2002 §36
Rechtssatz: Für ein Anhörungsrecht des (künftig) beklagten Teilhabers analog § 24 Abs 1 Satz 2 WEG über die Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft, deren Gegenstand ausschließlich Maßnahmen der Verwaltung sein dürfen, besteht kein Grund. Entscheidungstexte 5 Ob 193/18w Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 193/18w Veröff: SZ 2018/94 ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. Prof. T***** P*****, vertreten durch Prader & Ortner Rechtsanwälte Ges.b.R. in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. T***** S***** und 2. Dr. C***** S*****, beide ve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstkläger ist zu 9/32-stel Anteilen, die Zweitklägerin zu 3/16-tel Anteilen und der Beklagte zu 17/32-stel Anteilen bücherlicher Miteigentümer einer Liegenschaft auf der sich ein Gebäude befindet. Dem - ebenfalls von den Klägern angestrengten - Verfahren zu AZ 3 Cg 196/05z des Landesgerichts St. Pölten (im Folgenden nur mehr: Vorprozess) lag das Begehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft zugrunde. Der Vorprozess endete mit einem am... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind die beiden einzigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Sie klagen einander wechselseitig auf Ausschluss aus der Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach den Feststellungen lebt der Beklagte aufgrund seines schwierigen, rechthaberischen bis neurotischen Charakters mit seinem Nachbarn zum größten Teil in Streit, was in wechselseitigen beleidigenden Handlungen und Beschimpfungen bzw schikanösem Verhalten und diversen zwischen den Streitte... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Alfred D*****, 2. Franz D*****, 3. Emilie D*****, 4. Elisabeth B*****, alle vertreten durch Dr. Gunther Weichselbaum, Rechtsanw... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth H*****, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Gerald W*****, vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Recht... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga K*, vertreten durch Gabler, Gibel & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Helmut K*, vertreten durch Mag. Wilhelm Huck, Rechtsanwalt in Wien, w... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sowie die nicht am Verfahren beteiligten Ehegatten Bruno und Notburga B***** sind neben anderen Personen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****, auf der zwei Häuser mit den Anschriften L*****straße 108b, 108c und 108d stehen. Ihre Wohnungen befinden sind alle im Haus L*****straße 108d. Sie verfügen zusammen über 379/1143 Anteile der Liegenschaft. Der Zweitbeklagte hat seine Wohnung top 18 im Sommer 2001 an die Erstbeklagte vermie... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 AABGB §523 AWEG 1975 §14 Abs1 Z6WEG 1975 §22WEG 2002 §28 Abs1 Z7WEG 2002 §36
Rechtssatz: Die unmittelbare Erzwingung von Bestimmungen einer Hausordnung ist nicht vorgesehen. Verstöße gegen die Hausordnung sind nur mittelbar sanktioniert, im Bereich des Wohnungseigentums vor allem durch die Möglichkeit einer Ausschlussklage nach § 22 WEG 1975 bzw § 36 WEG 2002 sowie über Leistungs- und Unterlassungsklagen, wie sie dem Eigentümer ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar; eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses liegt nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0042984). Die Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleid... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten im Hinblick auf die im Einzelfall festgestellten Umstände um ein unleidliches iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt idR keine erhebliche Bedeutung zu (SZ 67/236 ua E in RIS-Justiz RS0042984). Das Berufungsgericht weicht entgegen der Meinung der Beklagten nicht von der Entscheidung 4 Ob 2054/96d = Miet 48.337 ab; dort wurde durch das Verhalten einer geisteskranken Miete... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Beklagte hat in erster Instanz weder eingewendet, dass sein Verhalten den im Haus herrschenden Gepflogenheiten entspreche, noch hat er geltend gemacht, dass die Klägerin durch Zuwarten mit der Geltendmachung des Kündigungsgrundes auf ihr Kündigungsrecht verzichtet habe. Seine nunmehrigen Einwände müssen daher schon wegen des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbotes erfolglos bleiben. Im Übrigen muss nac... mehr lesen...
Norm: ZPO §14 BdZPO §234WEG idF 3.WÄG §22 Abs1WEG 2002 §36
Rechtssatz: Die Säumigkeit einzelner, bei der Mehrheit der Miteigentümer mitgezählter, ursprünglicher Kläger bei Erhebung von Berufung und Revision schadet nicht. Die Erhebung dieser Rechtsmittel durch eine Minderheit ist auch für die anderen Kläger wirksam. Entscheidungstexte 5 Ob 165/00a Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 O... mehr lesen...
Norm: WEG §13c Abs1WEG idF 3.WÄG §22 Abs1WEG 2002 §36
Rechtssatz: Da der Gesetzgeber auch bei Einführung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem 3. WÄG (§ 13c WEG) den Wortlaut des § 22 WEG unverändert belassen hat, ist anzunehmen, dass er die Klagslegitimation für die Ausschließung eines Miteigentümers nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen, sondern bei der "Mehrheit" belassen wollte. Es ist daher an der Klagslegitimation der v... mehr lesen...
Norm: ZPO §14 BcWEG idF 3.WÄG §22 Abs1WEG 2002 §36
Rechtssatz: § 22 WEG regelt den bei Wohnungseigentum anstelle der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB (außer zwischen Ehegatten) tretenden Ausschluss eines Wohnungseigentümers (beziehungsweise bei qualifiziert gemischtem Wohnungseigentum eines schlichten Miteigentümers) aus den in Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Gründen. Aktiv legitimiert ist in diesem Prozess die Mehrheit der übrige... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage der Intensität und Häufigkeit von Störungen im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG (unleidliches Verhalten) ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 2 ZPO. Soferne keine krasse Fehlbeurteilung bzw ein Überschreiten des Ermessenspielräumens unterlaufen ist, haben solche Fragen keine grundsätzliche Bedeutung (7 Ob 598/84 zuletzt 9 Ob 148/98z). Die Frage der Intensität und Häufigkeit von Störunge... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG vorliegt oder nicht, ist immer nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen (RIS-Justiz RS0068103). Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist eine eingetretene oder drohende (SZ 48/132, SZ 69/177), Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes (§ 30 Abs 2 Z 3 1.Fall MRG) nicht gegeben. Ob d... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, ob vor Geltendmachung des Kündigungsgrundes gemäß § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG ein gelinderes Mittel - wie etwa eine Klage auf Unterlassung des Abstellens von Gegenständen in allgemeinen Teilen des Hauses - zu ergreifen ist, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, weil dem in diesem Zusammenhang festgestellten Umstand, es komme "manchmal vor, daß die Kinder der Beklagten ihre Drei- oder Fahrräder für k... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1.) Richtig ist, daß die Judikatur besonders strenge Anforderungen an die Erfüllung des Ausschließungstatbestandes des § 22 Abs 1 Z 3 WEG stellt (EvBl 1979/160; vgl auch ImmZ 1973, 106), doch wurde dies von den Vorinstanzen ohnehin bedacht. Daß der Zweitbeklagte noch während des Rechtsstreites um die Ausschließung aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft die Mitbewohnerin Hedwig W***** in einer Strafanzeige der "frechen Unw... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei kündigte als Vermieterin den Beklagten als Mieter einer Wohnung den Mietvertrag aus dem Grund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG gerichtlich auf und machte geltend, daß die Beklagten in der Wohnung Hunde hielten und daß durch deren Verhalten und durch die mit der Haltung der Tiere verbundene Geruchs- und Lärmbelästigung andere Mieter des Hauses beeinträchtigt würden. Die Beklagten bestritten in ihren Einwendungen das Vorliegen des geltend gemachten Kündigungsgr... mehr lesen...
Norm: WEG 1948 §10WEG 1975 §22WEG 2002 §36
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 22 WEG folgt in ihrer Grundkonzeption der vorangegangenen Vorschrift des § 10 WEG 1948 und enthält zwingendes Recht; die in ihr vorgesehene Ausschließung eines Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft ist als Gegengewicht gegen den Ausschluss des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums, der den dauernden Bestand des Wohnungseigentums sichern soll, zu seh... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in dem im Eigentum des Klägers stehenden Haus Graz, Harrachgasse 14. Mit Urteil des Erstgerichtes vom 21.12.1983, 6 C 377/83, wurde dem Lebensgefährten der Beklagten Walter B*** das weitere Betreten dieses Hauses verboten. Bei dieser Entscheidung ging das Erstgericht davon aus, daß durch lautstarke Streitigkeiten zwischen Walter B*** und der Beklagten, insbesondere in der Nacht, die übrigen Bewohner gestört wurden und daß Walter ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 Z1 HIII4MRG §30 Abs2 Z3 CWEG 2002 §36
Rechtssatz: Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu. Entscheidungstexte 7 Ob 598/84 Entscheidungstext OGH 20.06.1984 7 Ob 598/84 2 Ob 520/8... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §22WEG 2002 §36
Rechtssatz: Gerade bei Wohnungseigentum darf die Ausschließung nur der letzte Ausweg sein, sodass in der Regel zunächst versucht werden muss auf andere Weise Abhilfe zu schaffen, doch ist die vorherige Einbringung einer Unterlassungsklage nicht erforderlich. Entscheidungstexte 1 Ob 772/78 Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 772/78 Veröff: EvBl 1... mehr lesen...
Norm: WEG 1948 §10WEG 1975 §22WEG 2002 §36
Rechtssatz: Eine Ausschlußklage nach § 10 WEG setzt voraus, dass an der Liegenschaft bereits Wohnungseigentum besteht. Entscheidungstexte 8 Ob 208/67 Entscheidungstext OGH 17.10.1967 8 Ob 208/67 Veröff: MietSlg 19484 5 Ob 63/10s Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 63/10s Vgl; Beisatz: ... mehr lesen...