TE OGH 2002/2/27 3Ob51/02z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Reinhard Zimmermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Cornelia S*****, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, wegen Aufkündigung und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2001, GZ 13 R 284/01i-54, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar; eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses liegt nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0042984).Die Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG handelt, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar; eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses liegt nicht vor vergleiche RIS-Justiz RS0042984).

Anmerkung

E64879 3Ob51.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00051.02Z.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20020227_OGH0002_0030OB00051_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten