Norm
ZPO §14 BcRechtssatz
§ 22 WEG regelt den bei Wohnungseigentum anstelle der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB (außer zwischen Ehegatten) tretenden Ausschluss eines Wohnungseigentümers (beziehungsweise bei qualifiziert gemischtem Wohnungseigentum eines schlichten Miteigentümers) aus den in Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Gründen. Aktiv legitimiert ist in diesem Prozess die Mehrheit der übrigen Miteigentümer, und zwar berechnet nach Anteilen, wobei der Anteil des Beklagten nicht berücksichtigt wird. Die klagende Mehrheit ist eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113758Im RIS seit
12.08.2000Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018