TE OGH 2007/4/17 10Ob39/07v

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Veröffentlicht am 17.04.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth H*****, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Gerald W*****, vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2006, GZ 41 R 181/06f-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Verhalten im Einzelfall um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG oder nach § 1118 ABGB (als Unterfall des erheblich nachteiligen Gebrauchs der Bestandsache [RIS-Justiz RS0020956]), handelt, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu, weil es sich um eine Abwägung der Umstände im Einzelfall handelt (RIS-Justiz RS0042984). Das Berufungsgericht ging von der Rechtsprechung aus, wonach ein einmaliger Vorfall den Kündigungsgrund nur dann bildet, wenn er derart schwerwiegend ist, dass er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden (RIS-Justiz RS0070303). Die Rechtsmittelwerberin vermag nicht aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht den ihm eingeräumten Bewertungsspielraum in korrekturbedürftiger Weise überschritten hätte, sodass die Anrufung des Obersten Gerichtshofs berechtigt wäre.1. Der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Verhalten im Einzelfall um ein unleidliches Verhalten nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG oder nach Paragraph 1118, ABGB (als Unterfall des erheblich nachteiligen Gebrauchs der Bestandsache [RIS-Justiz RS0020956]), handelt, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, weil es sich um eine Abwägung der Umstände im Einzelfall handelt (RIS-Justiz RS0042984). Das Berufungsgericht ging von der Rechtsprechung aus, wonach ein einmaliger Vorfall den Kündigungsgrund nur dann bildet, wenn er derart schwerwiegend ist, dass er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden (RIS-Justiz RS0070303). Die Rechtsmittelwerberin vermag nicht aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht den ihm eingeräumten Bewertungsspielraum in korrekturbedürftiger Weise überschritten hätte, sodass die Anrufung des Obersten Gerichtshofs berechtigt wäre.

2. Die Revisionswerberin zeigt zwar zutreffend einen Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts auf. Dieser begründet jedoch nicht den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO). Ein Verstoß gegen § 405 ZPO stellt keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache und keine Nichtigkeit dar (RIS-Justiz RS0041089). Das Rechtsmittelgericht kann ihm nur auf Grund einer Mängelrüge Beachtung schenken (RIS-Justiz RS0041240). Trotzdem hat das Berufungsgericht von Amts wegen eine von ihm angenommene Überschreitung des Klagebegehrens durch das Erstgericht wahrgenommen. Dieser Verstoß ist aber nicht abstrakt geeignet, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, weil das Berufungsgericht die Klageabweisung nicht nur darauf stützte, das die Klägerin die Räumung einer vom Beklagten gar nicht gemieteten Wohnung begehre, sondern auch darauf, das der geltend gemachte Kündigungsgrund nicht vorliegt.2. Die Revisionswerberin zeigt zwar zutreffend einen Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts auf. Dieser begründet jedoch nicht den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO). Ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO stellt keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache und keine Nichtigkeit dar (RIS-Justiz RS0041089). Das Rechtsmittelgericht kann ihm nur auf Grund einer Mängelrüge Beachtung schenken (RIS-Justiz RS0041240). Trotzdem hat das Berufungsgericht von Amts wegen eine von ihm angenommene Überschreitung des Klagebegehrens durch das Erstgericht wahrgenommen. Dieser Verstoß ist aber nicht abstrakt geeignet, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, weil das Berufungsgericht die Klageabweisung nicht nur darauf stützte, das die Klägerin die Räumung einer vom Beklagten gar nicht gemieteten Wohnung begehre, sondern auch darauf, das der geltend gemachte Kündigungsgrund nicht vorliegt.

Anmerkung

E8411410Ob39.07v

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.128 = MietSlg 59.302 = MietSlg 59.625XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00039.07V.0417.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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