TE OGH 1999/4/15 8Ob84/99g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Familien Privatstiftung *****, vertreten durch Binder, Grösswang & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Günther M*****, vertreten durch Dr. Herbert Eisserer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Jänner 1999, GZ 39 R 534/98p-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage der Intensität und Häufigkeit von Störungen im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG (unleidliches Verhalten) ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 2 ZPO. Soferne keine krasse Fehlbeurteilung bzw ein Überschreiten des Ermessenspielräumens unterlaufen ist, haben solche Fragen keine grundsätzliche Bedeutung (7 Ob 598/84 zuletzt 9 Ob 148/98z).Die Frage der Intensität und Häufigkeit von Störungen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 2. Fall MRG (unleidliches Verhalten) ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iS Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. Soferne keine krasse Fehlbeurteilung bzw ein Überschreiten des Ermessenspielräumens unterlaufen ist, haben solche Fragen keine grundsätzliche Bedeutung (7 Ob 598/84 zuletzt 9 Ob 148/98z).

Anmerkung

E53604 08A00849

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00084.99G.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19990415_OGH0002_0080OB00084_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten