RS OGH 2003/11/25 5Ob261/03y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2003
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Norm

ABGB §364 A
ABGB §523 A
WEG 1975 §14 Abs1 Z6
WEG 1975 §22
WEG 2002 §28 Abs1 Z7
WEG 2002 §36

Rechtssatz

Die unmittelbare Erzwingung von Bestimmungen einer Hausordnung ist nicht vorgesehen. Verstöße gegen die Hausordnung sind nur mittelbar sanktioniert, im Bereich des Wohnungseigentums vor allem durch die Möglichkeit einer Ausschlussklage nach § 22 WEG 1975 bzw § 36 WEG 2002 sowie über Leistungs- und Unterlassungsklagen, wie sie dem Eigentümer nach § 364 und § 523 ABGB zustehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118800

Dokumentnummer

JJR_20031125_OGH0002_0050OB00261_03Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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