TE OGH 1998/1/20 2Ob393/97a

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko, Dr.Tittel, Dr.Baumann und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, vertreten durch Dr.Peter Rudeck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Anna-Maria D*****, vertreten durch Dr.Stefan Duschel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. September 1997, GZ 41 R 368/97i-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob vor Geltendmachung des Kündigungsgrundes gemäß § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG ein gelinderes Mittel - wie etwa eine Klage auf Unterlassung des Abstellens von Gegenständen in allgemeinen Teilen des Hauses - zu ergreifen ist, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, weil dem in diesem Zusammenhang festgestellten Umstand, es komme "manchmal vor, daß die Kinder der Beklagten ihre Drei- oder Fahrräder für kurze Zeit im Stiegenhaus oder neben der Wohnungs- oder Eingangstür liegen lassen oder diese Geräte, im Winter auch Rodeln, in einer neben der Kellertür befindlichen Nische untergebracht werden", auch bei Einbeziehung in die Prüfung des Gesamtverhaltens der Beklagten kein zugunsten der Klägerin streitentscheidendes Gewicht zukommt. Ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, ist im übrigen regelmäßig nicht von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042984). Eine Überschreitung der Grenzen des dem Berufungsgericht zustehenden Ermessensspielraumes liegt nicht vor.Die Frage, ob vor Geltendmachung des Kündigungsgrundes gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG ein gelinderes Mittel - wie etwa eine Klage auf Unterlassung des Abstellens von Gegenständen in allgemeinen Teilen des Hauses - zu ergreifen ist, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, weil dem in diesem Zusammenhang festgestellten Umstand, es komme "manchmal vor, daß die Kinder der Beklagten ihre Drei- oder Fahrräder für kurze Zeit im Stiegenhaus oder neben der Wohnungs- oder Eingangstür liegen lassen oder diese Geräte, im Winter auch Rodeln, in einer neben der Kellertür befindlichen Nische untergebracht werden", auch bei Einbeziehung in die Prüfung des Gesamtverhaltens der Beklagten kein zugunsten der Klägerin streitentscheidendes Gewicht zukommt. Ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG handelt, ist im übrigen regelmäßig nicht von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042984). Eine Überschreitung der Grenzen des dem Berufungsgericht zustehenden Ermessensspielraumes liegt nicht vor.

Anmerkung

E49023 02A03937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00393.97A.0120.000

Dokumentnummer

JJT_19980120_OGH0002_0020OB00393_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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