TE OGH 2011/2/22 8Ob47/10k

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Veröffentlicht am 22.02.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. Prof. T***** P*****, vertreten durch Prader & Ortner Rechtsanwälte Ges.b.R. in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. T***** S***** und 2. Dr. C***** S*****, beide vertreten durch Dr. Birgit Fink, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen Räumung (Streitwert: 3.185,16 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. März 2010, GZ 2 R 15/10k-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Es ist zwar richtig, dass der Kläger in der Verhandlung vom 20. 10. 2009 (ON 23) im Zusammenhang mit seinem Vorbringen über behauptete Beschimpfungen die neuerliche Auflösung des Mietvertrags gemäß § 1118 ABGB erklärte. Dies stellt jedoch nur ein weiteres (arg: „insbesondere“, Berufungsurteil S 8) Argument des Berufungsgerichts dar. Dieses hat - entgegen den Revisionsausführungen - das Vorliegen eines Verfahrensmangels hauptsächlich damit verneint, dass die behaupteten Beschimpfungen und der Einschüchterungsversuch selbst im Fall ihrer Feststellung hier nicht ausreichten, eine Auflösung des Mietvertrags gemäß § 1118 Fall 1 ABGB zu begründen.

2. Ob der Auflösungsgrund des unleidlichen Verhaltens durch Beschimpfungen und einen Einschüchterungsversuch verwirklicht wird, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, sodass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RIS-Justiz RS0042984, RS0021018). Die in der Revision aufgestellte Behauptung, dass die behaupteten Beschimpfungen im Konnex „mit mehreren Auflösungsgründen“ zu sehen seien, übersieht, dass (andere) Auflösungsgründe gar nicht festgestellt wurden.

Textnummer

E96507

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00047.10K.0222.000

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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