Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Böhmdorfer-Gheneff KEG in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Madeleine R*****, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer und Mag. Michael Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. August 2001, GZ 41 R 76/01g-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten im Hinblick auf die im Einzelfall festgestellten Umstände um ein unleidliches iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt idR keine erhebliche Bedeutung zu (SZ 67/236 ua E in RIS-Justiz RS0042984). Das Berufungsgericht weicht entgegen der Meinung der Beklagten nicht von der Entscheidung 4 Ob 2054/96d = Miet 48.337 ab; dort wurde durch das Verhalten einer geisteskranken Mieterin, uzw ein- oder zweimal in der Woche - wenn auch bisweilen nächtlich - stattfindende laute Schimpftiraden und Ausfälligkeiten, der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nicht verwirklicht. Der Oberste Gerichtshof führte in dieser Entscheidung aus, da die Mieterin niemanden persönlich angreife, bestehe objektiv kein Grund zur Angst und sie löse durch ihr Verhalten auch keine Aggressionen aus.Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten im Hinblick auf die im Einzelfall festgestellten Umstände um ein unleidliches iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG handelt, kommt idR keine erhebliche Bedeutung zu (SZ 67/236 ua E in RIS-Justiz RS0042984). Das Berufungsgericht weicht entgegen der Meinung der Beklagten nicht von der Entscheidung 4 Ob 2054/96d = Miet 48.337 ab; dort wurde durch das Verhalten einer geisteskranken Mieterin, uzw ein- oder zweimal in der Woche - wenn auch bisweilen nächtlich - stattfindende laute Schimpftiraden und Ausfälligkeiten, der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nicht verwirklicht. Der Oberste Gerichtshof führte in dieser Entscheidung aus, da die Mieterin niemanden persönlich angreife, bestehe objektiv kein Grund zur Angst und sie löse durch ihr Verhalten auch keine Aggressionen aus.
Das Berufungsgericht hat entgegen den Revisionsausführungen auf das Verhalten der Mutter der Beklagten einen weniger strengen Maßstab angewendet, doch ist es - der Entscheidung 10 Ob 2159/96i = Miet
49.349 folgend - zum Schluss gekommen, dass ihr Verhalten - auch Beschimpfungen von in diesem Haus wohnenden Personen - den geltend gemachten Kündigungsgrund verwirklicht. Darin kann keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall erblickt werden.
Anmerkung
E63882 03A02541European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00254.01A.1024.000Dokumentnummer
JJT_20011024_OGH0002_0030OB00254_01A0000_000