Norm
WEG 1948 §10Rechtssatz
Die Bestimmung des § 22 WEG folgt in ihrer Grundkonzeption der vorangegangenen Vorschrift des § 10 WEG 1948 und enthält zwingendes Recht; die in ihr vorgesehene Ausschließung eines Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft ist als Gegengewicht gegen den Ausschluss des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums, der den dauernden Bestand des Wohnungseigentums sichern soll, zu sehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082929Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013