Norm
WEG 1975 §22Rechtssatz
Gerade bei Wohnungseigentum darf die Ausschließung nur der letzte Ausweg sein, sodass in der Regel zunächst versucht werden muss auf andere Weise Abhilfe zu schaffen, doch ist die vorherige Einbringung einer Unterlassungsklage nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082926Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008