Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Rudolf E*****, 2.) Waltraud E*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Erich Kafka ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Werner H*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr.Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Wilhelm K*****, Kaufmann, *****, 3.) K***** Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH, *****, die zweit- und drittbeklagte Partei vertreten durch Dr.Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10.Dezember 1997, GZ 39 R 658/97x-48, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG vorliegt oder nicht, ist immer nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen (RIS-Justiz RS0068103). Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist eine eingetretene oder drohende (SZ 48/132, SZ 69/177), Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes (§ 30 Abs 2 Z 3 1.Fall MRG) nicht gegeben. Ob das Fehlen einer - angeblich - erforderlichen Genehmigung durch die Baubehörde geeignet wäre, wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen der Vermieter zu schädigen oder zu gefährden, bedarf schon deshalb keiner weitere Prüfung, weil derartige Interessen in der Kündigung auch nicht annähernd konkretisiert wurden. Der weiteren Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 2.Fall MRG handelt, kommt - mangels Überschreitung des Ermessensspielraumes durch das Berufungsgericht - ebenfalls keine Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0042984).Die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG vorliegt oder nicht, ist immer nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen (RIS-Justiz RS0068103). Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist eine eingetretene oder drohende (SZ 48/132, SZ 69/177), Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 1.Fall MRG) nicht gegeben. Ob das Fehlen einer - angeblich - erforderlichen Genehmigung durch die Baubehörde geeignet wäre, wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen der Vermieter zu schädigen oder zu gefährden, bedarf schon deshalb keiner weitere Prüfung, weil derartige Interessen in der Kündigung auch nicht annähernd konkretisiert wurden. Der weiteren Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 2.Fall MRG handelt, kommt - mangels Überschreitung des Ermessensspielraumes durch das Berufungsgericht - ebenfalls keine Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (RIS-Justiz RS0042984).
Anmerkung
E50139 09A01488European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00148.98Z.0520.000Dokumentnummer
JJT_19980520_OGH0002_0090OB00148_98Z0000_000