Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Brigitte F*****, vertreten durch Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwalt in Tulln, gegen die beklagte und widerklagende Partei Johann St*****, vertreten durch Dr. Martin Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausschließung aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft (Streitwert je 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 23. November 2007, GZ 21 R 270/07z-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Parteien sind die beiden einzigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Sie klagen einander wechselseitig auf Ausschluss aus der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Nach den Feststellungen lebt der Beklagte aufgrund seines schwierigen, rechthaberischen bis neurotischen Charakters mit seinem Nachbarn zum größten Teil in Streit, was in wechselseitigen beleidigenden Handlungen und Beschimpfungen bzw schikanösem Verhalten und diversen zwischen den Streitteilen geführten Gerichtsverfahren zum Ausdruck kam und am 22. 9. 2006 bei einem Streit um den Grenzverlauf zwischen den Gärten der Wohnungseigentumsobjekte derart eskalierte, dass der Beklagte den Sohn und die Schwiegertochter der Klägerin mit einer Hacke lebensgefährlich verletzte, indem er beiden offene Schädelbrüche und weitere Verletzungen zufügte. Dafür wurde er vom Landesgericht St. Pölten zu GZ 20 Hv 146/06v zu 13 Jahren Haft verurteilt.
Der Beklagte warf der Klägerin in der Widerklage den Eingriff in seinen ruhigen Besitz, das Verstellen seiner Einfahrt, das Verhängen seines Namens- und des Hinweisschildes auf seine Tischlerei sowie das Begießen mit Wasser und letztlich die Montage einer Überwachungskamera im Durchgang zu seinem Wohnungseigentumsobjekt vor. Das Erstgericht stellte diese Verstöße zum Teil auch tatsächlich fest, hielt sie aber im Verhältnis zur strafbaren Handlung des Beklagten für vernachlässigbar.
Während des Verfahrens schenkte der Beklagte darüber hinaus seinen Liegenschaftsanteil seinen beiden Töchtern, wobei der Schenkungsvertrag bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Grundbuch nicht einverleibt wurde, und bot der Klägerin einen Unterlassungsvergleich an. Damit im Zusammenhang bestritt er das Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr. Diese wurde vom Erstgericht aber dennoch bejaht, weil auf der Liegenschaft weiter die Frau des Beklagten und seine Töchter wohnhaft sind und dort auch seine Tischlerwerkstätte situiert ist. Im Übrigen sei nach § 36 Abs 6 WEG die „familia suspecta" bei der Versteigerung der Miteigentumsanteile vom Bieten ausgeschlossen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.Während des Verfahrens schenkte der Beklagte darüber hinaus seinen Liegenschaftsanteil seinen beiden Töchtern, wobei der Schenkungsvertrag bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Grundbuch nicht einverleibt wurde, und bot der Klägerin einen Unterlassungsvergleich an. Damit im Zusammenhang bestritt er das Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr. Diese wurde vom Erstgericht aber dennoch bejaht, weil auf der Liegenschaft weiter die Frau des Beklagten und seine Töchter wohnhaft sind und dort auch seine Tischlerwerkstätte situiert ist. Im Übrigen sei nach Paragraph 36, Absatz 6, WEG die „familia suspecta" bei der Versteigerung der Miteigentumsanteile vom Bieten ausgeschlossen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die außerordentliche Revision macht als erhebliche Rechtsfrage einen Verstoß gegen §§ 182, 182a ZPO geltend. Mit dem Unterlassungsvergleich sei der Beweis des Wegfalls der Wiederholungsgefahr erbracht gewesen. Die Vorinstanzen hätten diesen Wegfall ohne Erörterung und entgegen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs überraschend dennoch verneint. Dieser schon dem Erstgericht vorgeworfene Verfahrensmangel wurde bereits vom Berufungsgericht nach ausdrücklicher, ausführlicher Prüfung verneint (RIS-Justiz RS0042963: insb 6 Ob 194/05f). Dem Rechtsmittelvorbringen ist auch entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs das Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs nur „im Regelfall" Wiederholungsgefahr beseitigt bzw ein Indiz für eine Sinnesänderung darstellt (RIS-Justiz RS0079899), das widerlegt werden kann (4 Ob 374/81). Der Rechtsmittelwerber konnte somit nach Anbot des Unterlassungsvergleichs keinesfalls auf die Bejahung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr vertrauen.Die außerordentliche Revision macht als erhebliche Rechtsfrage einen Verstoß gegen Paragraphen 182,, 182a ZPO geltend. Mit dem Unterlassungsvergleich sei der Beweis des Wegfalls der Wiederholungsgefahr erbracht gewesen. Die Vorinstanzen hätten diesen Wegfall ohne Erörterung und entgegen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs überraschend dennoch verneint. Dieser schon dem Erstgericht vorgeworfene Verfahrensmangel wurde bereits vom Berufungsgericht nach ausdrücklicher, ausführlicher Prüfung verneint (RIS-Justiz RS0042963: insb 6 Ob 194/05f). Dem Rechtsmittelvorbringen ist auch entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs das Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs nur „im Regelfall" Wiederholungsgefahr beseitigt bzw ein Indiz für eine Sinnesänderung darstellt (RIS-Justiz RS0079899), das widerlegt werden kann (4 Ob 374/81). Der Rechtsmittelwerber konnte somit nach Anbot des Unterlassungsvergleichs keinesfalls auf die Bejahung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr vertrauen.
Weiters meint der Rechtsmittelwerber, dass § 36 WEG keine Wertung der Ausschließungsgründe in gleichrangige oder höherwertige zu entnehmen sei. Die Einschätzung des Berufungsgerichts, der Rechtsmittelwerber habe die gröberen Verstöße zu verantworten und jene der klagenden Partei würden dagegen in den Schatten treten, entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Der Ausschluss aus der Wohnungseigentümergemeinschaft habe nach der Judikatur keinesfalls pönalisierenden Charakter und könne einen störenden Wohnungseigentümer nicht deshalb bevorzugen, weil der andere einen schweren Ausschließungsgrund gesetzt habe als er selbst. Dazu fehle Judikatur des Obersten Gerichtshofs.Weiters meint der Rechtsmittelwerber, dass Paragraph 36, WEG keine Wertung der Ausschließungsgründe in gleichrangige oder höherwertige zu entnehmen sei. Die Einschätzung des Berufungsgerichts, der Rechtsmittelwerber habe die gröberen Verstöße zu verantworten und jene der klagenden Partei würden dagegen in den Schatten treten, entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Der Ausschluss aus der Wohnungseigentümergemeinschaft habe nach der Judikatur keinesfalls pönalisierenden Charakter und könne einen störenden Wohnungseigentümer nicht deshalb bevorzugen, weil der andere einen schweren Ausschließungsgrund gesetzt habe als er selbst. Dazu fehle Judikatur des Obersten Gerichtshofs.
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, dass die Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches bzw strafbares mit dem Gewicht eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 36 WEG handelt, eine solche des Einzelfalls ist, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042984), kann im vorliegenden Fall am vom Beklagten gesetzten Ausschließungsgrund kein ernsthafter Zweifel bestehen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass dagegen das festgestellte Verhalten der Klägerin bzw der ihr zuzurechnenden Personen einen Ausschließungsgrund iSd anzulegenden strengen Maßstabs (RIS-Justiz RS0082926, insb 5 Ob 1011/93) nicht erfüllt, ist für sich genommen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, auch wenn es in ein Vergleichsverhältnis zu den Verfehlungen des Beklagten gesetzt wurde.Abgesehen davon, dass die Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches bzw strafbares mit dem Gewicht eines Ausschlussgrundes im Sinne des Paragraph 36, WEG handelt, eine solche des Einzelfalls ist, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042984), kann im vorliegenden Fall am vom Beklagten gesetzten Ausschließungsgrund kein ernsthafter Zweifel bestehen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass dagegen das festgestellte Verhalten der Klägerin bzw der ihr zuzurechnenden Personen einen Ausschließungsgrund iSd anzulegenden strengen Maßstabs (RIS-Justiz RS0082926, insb 5 Ob 1011/93) nicht erfüllt, ist für sich genommen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, auch wenn es in ein Vergleichsverhältnis zu den Verfehlungen des Beklagten gesetzt wurde.
Textnummer
E87456European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00065.08G.0415.000Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016