Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Alfred D*****, 2. Franz D*****, 3. Emilie D*****, 4. Elisabeth B*****, alle vertreten durch Dr. Gunther Weichselbaum, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Elfriede R*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Nowak, Rechtsanwältin in Wien, als einstweilige Sachwalterin, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. April 2007, GZ 40 R 287/06m-26, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Ebensowenig ist die Beweiswürdigung im Revisionsverfahren überprüfbar (RIS-Justiz RS0043371). Das Berufungsgericht hat sowohl die Mängel- als auch die Beweisrüge in der Berufung der Beklagten inhaltlich behandelt. Nach den vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes verunreinigte die Beklagte auch nach Zustellung der Aufkündigung das Stiegenhaus mit Fäkalien. So saß sie etwa im Sommer oder Herbst 2005 betrunken in ihrem eigenen Kot im Stiegenhaus.
Davon ausgehend ist die Bejahung der Verwirklichung des geltend gemachten Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG durch das Berufungsgericht jedenfalls vertretbar. Der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Verhalten um ein unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, weil regelmäßig eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0070303 [T11]; RS0042984). Das gilt auch für die Beurteilung, ob bei einer Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung (die hier im Übrigen nur in einer Verbesserung, nicht aber in einer gänzlichen Beseitigung der Missstände liegt) der Schluss zulässig ist, dass eine Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (RIS-Justiz RS0042790). Die in der Revision behauptete „Stabilisierung der Gesamtsituation" steht im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen und geht nicht darauf ein, dass feststeht, dass die Beklagte ab 2005 die vom Gutachter als unerlässlich bezeichnete Hilfe durch soziale Dienste unter Hinweis auf die dadurch verursachten Kosten ablehnte. Auch wenn an das Verhalten einer behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist (10 Ob 62/04x mwN), ist auch Geisteskrankheit kein „Freibrief" für unleidliches Verhalten (RIS-Justiz RS0020957; 10 Ob 62/04x).Davon ausgehend ist die Bejahung der Verwirklichung des geltend gemachten Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 2. Fall MRG durch das Berufungsgericht jedenfalls vertretbar. Der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Verhalten um ein unleidliches Verhalten iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, weil regelmäßig eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0070303 [T11]; RS0042984). Das gilt auch für die Beurteilung, ob bei einer Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung (die hier im Übrigen nur in einer Verbesserung, nicht aber in einer gänzlichen Beseitigung der Missstände liegt) der Schluss zulässig ist, dass eine Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (RIS-Justiz RS0042790). Die in der Revision behauptete „Stabilisierung der Gesamtsituation" steht im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen und geht nicht darauf ein, dass feststeht, dass die Beklagte ab 2005 die vom Gutachter als unerlässlich bezeichnete Hilfe durch soziale Dienste unter Hinweis auf die dadurch verursachten Kosten ablehnte. Auch wenn an das Verhalten einer behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist (10 Ob 62/04x mwN), ist auch Geisteskrankheit kein „Freibrief" für unleidliches Verhalten (RIS-Justiz RS0020957; 10 Ob 62/04x).
Anmerkung
E862248Ob133.07bSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMietSlg 59.305XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00133.07B.1217.000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2009