TE OGH 1986/2/25 5Ob13/86

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Veröffentlicht am 25.02.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Hofmann, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Mietrechtssache der Mieter 1. Rosa K***, Pensionistin, Unionstraße 31, 4020 Linz, und 2. Karl K***, Pensionist, Unionstraße 31, 4020 Linz, beide vertreten durch Wolfgang Wolf, Sekretär des Mieterschutzverbandes Österreichs, Museumstraße 5, 4020 Linz, gegen die Vermieter 1. Karl K***, Hausverwalter, 2. Franz K***, Hausverwalter, und

3. Norbert K***, Hausverwalter, alle Starhembergstraße 25, 4020 Linz, alle vertreten durch Dr. Johann Poulakos, Rechtsanwalt in Linz, wegen der Durchführung von Erhaltungsarbeiten (§ 37 Abs 1 Z 2 MRG), infolge Revisionsrekurses der Mieter gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 15.Oktober 1985, GZ 13 R 658/85-6, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 19.Juni 1985, GZ 26 MSch 95/85-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Vermieter auf Zuspruch von Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die beiden Mieter einer Wohnung haben die Angelegenheit der Durchführung einer Erhaltungsarbeit zunächst bei der Gemeinde, und, als diese ihren Antrag abgewiesen hatte, den Vermietern die Vornahme der notwendigen Erhaltungsarbeiten an der Türe ihrer Wohnung aufzutragen, bei Gericht anhängig gemacht.

Das Gericht erster Instanz entschied nach § 37 Abs 3 Z 12 MRG ohne vorangehende mündliche Verhandlung mit Sachbeschluß, daß der Antrag abgewiesen werde, weil die Mieter die Erhaltungsarbeit, deren Vornahme den Vermietern nach § 6 Abs 1 MRG aufgetragen werden sollte, schon selbst besorgten, als sie die Türe ihrer Wohnung erneuern ließen. Es bleibe daher für den beantragten Auftrag kein Raum.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mieter nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Das Rekursgericht war gleich dem Erstrichter der Ansicht, der beantragte Auftrag zur Vornahme der Erhaltungsarbeit komme nicht mehr in Betracht, wenn die Arbeit scbon durchgeführt wurde. Die Mieter haben nun unter Berufung auf § 16 AußStrG einen "außerordentlichen Revisionsrekurs" erhoben.

Die Vermieter weisen in einer "Revisionsrekursbeantwortung" auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel und die Gegenschrift sind unzulässig. Das Bezirksgericht entscheidet unter anderem über die Anträge auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten nach § 6 Abs 1 und § 3 Abs 2 Z 2 MRG zwar nach § 37 Abs 3 Einleitungsgesetz MRG nach den Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen, doch gelten nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG vorbehaltlich der Z 17 und der Z 18 für Rekurse der Dritte Abschnitt des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt. Nach § 37 Abs 3 Z 18 MRG ist gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, soweit ein erstrichterlicher Sachbeschluß bestätigt worden ist, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat. Fehlt eine Zulassung im bestätigenden Sachbeschluß des Rekursgerichtes, ist, wie im Bereich außerhalb der Sonderregel für Sachentscheidungen schon nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO, der Revisionsrekurs unzulässig. Die besondere Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den Angelegenheiten des § 37 Abs 1 MRG schaltet die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen über Rechtsmittel, so auch die von den Mietern genannte Vorschrift des § 16 AußStrG aus. Nach der abschließenden, von der Zivilverfahrens-Novelle 1983 unberührt gebliebenen Regelung des § 37 Abs 3 Z 18 MRG ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs (im Sinne einer außerordentlichen Revision nach § 505 Abs 3 ZPO idF BGBl 1983/135) nicht vorgesehen. Hat das Rekursgericht in seiner den erstrichterlichen Sachbeschluß bestätigenden Entscheidung nicht ausdrücklich den Revisionsrekurs für zulässig erklärt sondern wie hier sogar ausgesprochen, daß es sich zu einer Zulässigkeitserklärung nicht veranlaßt sehe, ist kein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegeben (Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 538; MietSlg 36.514; MietSlg 36.515). Der Fall des § 37 Abs 3 Z 18 letzter Halbsatz MRG, der in Nachbildung des § 502 Abs 3 Satz 2 und § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF BGBl 1983/135 (früher § 502 Abs 5 ZPO) eine Anfechtung auch zuläßt, wenn der vom Rekursgericht bestätigte Sachbeschluß von einer in einem vorangegangenen nicht nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbaren Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht ausgegangen ist, liegt nicht vor.

Gegen den bestätigenden Sachbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz ist daher ein Rechtsmittel nicht zugelassen. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen nach § 37 Abs 3 Z 19 MRG, den Mietern die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der Vermieter aufzuerlegen, liegen nicht vor, weil nicht gesagt werden kann, daß die Mieter diese Kosten mutwillig und nicht bloß aus Rechtsunkenntnis verursacht haben. Daß den Vermietern Barauslagen entstanden sind, ist den Akten nicht zu entnehmen.

Anmerkung

E21421

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00013.86.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19860225_OGH0002_0050OB00013_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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