Norm
MRG §9 Abs1Rechtssatz
Zur Beurteilung, ob durch die Veränderung die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen eines oder mehrerer anderer Mieter zu besorgen ist, ist die Beiziehung der übrigen Hauptmieter als Parteien geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069691Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014