RS OGH 1986/3/11 5Ob7/86, 5Ob75/11g, 5Ob69/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1986
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Norm

MRG §9 Abs1
MRG §37 Abs3 Z2

Rechtssatz

Zur Beurteilung, ob durch die Veränderung die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen eines oder mehrerer anderer Mieter zu besorgen ist, ist die Beiziehung der übrigen Hauptmieter als Parteien geboten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 7/86
    Entscheidungstext OGH 11.03.1986 5 Ob 7/86
    Veröff: MietSlg XXXVIII/13
  • 5 Ob 75/11g
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 75/11g
    Auch; Beisatz: In einem solchen Fall sind ihnen auch die (anfechtbaren) Entscheidungen samt Rechtsmittelbelehrung mit Hausanschlag zugänglich zu machen. (T1)
  • 5 Ob 69/13b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 69/13b
    Vgl auch; Beisatz: Eine stattgebende Entscheidung im Verfahren nach § 9 MRG steht einer allfälligen auf § 1096 ABGB gestützten Klage des beeinträchtigten Mieters entgegen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069691

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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