Norm
MRG §37 Abs3 Z18Rechtssatz
Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist entscheidend, daß das gegenständliche Verfahren (§ 28 Abs 3 MG) im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Einleitung vor der Schlichtungsstelle (23.12.1982) und das Vorliegen einer rechtskräftigen Grundsatzentscheidung der Schlichtungsstelle nach der Übergangsregelung des § 48 Abs 1 Satz 2 MRG nach den diesbezüglichen Bestimmungen des MG durchzuführen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070641Dokumentnummer
JJR_19850312_OGH0002_0050OB00025_8400000_001