Norm
MRG §37 Abs3 Z17 litdRechtssatz
Die Möglichkeit der Stellungnahme zu den Ausführungen des Gegners in der Rekursbeantwortung ist im Gesetz nicht vorgesehen (ausgenommen im Falle der Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung - § 37 Abs 3 Z 17 lit g MRG). Das Unterbleiben der Zustellung der Rekursbeantwortung an den Gegner begründet daher keine Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042107Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0050OB00011_8500000_002