TE OGH 1986/4/8 5Ob55/86

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Veröffentlicht am 08.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Dr. Christian K***, Rechtsanwalt, Bahnhofstraße 66, 5201 Seekirchen, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners Karl S***, S 60/83 des Landesgerichtes Salzburg, wider die Antragsgegner Josef A*** OHG, Hauptstraße 45, 5202 Neumarkt am Wallersee, vertreten durch Dr. Rupert Wöll, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung des angemessenen Mietzinses (§§ 37 Abs 1 Z 8, 12 Abs 3 MRG), infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 19.Februar 1986, GZ 33 R 482/85-31, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neumarkt/Salzburg vom 15.Mai 1985, GZ Msch 7/83-25, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte auf Antrag des Hauptmieters fest, daß der mit der belangten Vermieterin vereinbarte Hauptmietzins von S 26.000,- netto insoweit unwirksam sei, als er den Betrag von S 19.000,- monatlich überschreitet.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Sachbeschluß des Erstgerichtes und erklärte den weiteren Rekurs an den Obersten Gerichtshof für unzulässig.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes wird vom Mieter mit "Beschwerde" wegen "offenbarer Gesetzwidrigkeit" und von der Vermieterin mit Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und Verfahrensmangelhaftigkeit angefochten.

Rechtliche Beurteilung

Beide Rechtsmittel sind unzulässig.

Gemäß § 37 Abs 3 Z 18 Satz 3 MRG ist gegen die den Sachbeschluß des Erstgerichtes bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ein weiterer Rekurs (Revisionsrekurs) nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für zulässig erklärt hat oder wenn der Sachbeschluß des Erstgerichtes von einer ihm durch einen unanfechtbaren Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht ausgegangen ist. (Der zweite Fall kommt hier nicht in Betracht.) Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist diese Anfechtungsregelung als eine abschließende anzusehen und von den Bestimmungen der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl.135, unberührt geblieben (ImmZ.1984, 132; 5 Ob 9/84, 5 Ob 3/85 ua.; Würth-Zingher, MRG 2 Rdz 61 zu § 37), so daß in Anbetracht des für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbaren Unzulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes ein weiteres Rechtsmittel in dieser Sache an den Obersten Gerichtshof nicht statthaft ist (siehe die bei Würth-Zingher in MRG'86 im Anhang unter Nr 25,30,31 zu § 37 MRG abgedruckten Entscheidungsleitsätze). Die unzulässigen Rechtsmittel beider Parteien müssen deshalb zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E07895

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00055.86.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19860408_OGH0002_0050OB00055_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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