TE OGH 1986/4/8 5Ob36/86

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Veröffentlicht am 08.04.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerinnen 1.) Zita H***, Angestellte, Linz, Südtirolerstraße 23, 2.) Marianne S***, Angestellte, Altenberg, Wetterbergweg 17, 3.) Waltraud W***, Angestellte, Leonding, Sonnhubergasse 4, alle vertreten durch Wolfgang Wolf, Sekretär des Mieterschutzverbandes Österreichs, Landesleitung Oberösterreich, Linz, Museumstraße 5, wider die Antragsgegnerin Inge K***, Hausfrau, Linz, Ziegeleistraße 2, vertreten durch Dr. Ernst Mayrhofer, Sekretär des Bezirksverbandes Linz der Haus- und Grundbesitzer Oberösterreichs, Linz, Spittelwiese 13, wegen § 37 Abs.1 Z 8 MRG infolge ao. Revisionsrekurses der Antragstellerinnen gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 15.November 1985, GZ 13 R 772/85-18, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 12.August 1985, GZ 26 Msch 70/85-14, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der ao. Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerinnen auf Feststellung, 1.) daß es sich bei den von ihnen gemieteten Wohnungen um Substandardwohnungen handle, für die ein Hauptmietzins von höchstens 4,-- S je m 2 gelte, sowie 2.) bis 4.) daß die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellerinnen während näher ausgeführter Zeiträume durch die Einhebung im einzelnen angeführter Beträge das gesetzlich höchstzulässige Zinsausmaß um jeweils näher angeführte Beträge überschritten habe, samt deren Antrag, der Antragsgegnerin die Zurückzahlung der Überschreitungsbeträge aufzuerlegen, mit Sachbeschluß ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerinnen nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nach § 37 Abs.3 Z 18 MRG nicht zulässig ist.

Gegen den bestätigenden Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der ao. Revisionsrekurs der Antragstellerinnen mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne ihres Antrages zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt, den ao. Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der ao. Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach § 37 Abs.3 Z 18 Satz 3 Fall 1 MRG ist ein Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluß des Rekursgerichtes, soweit durch diesen ein erstrichterlicher Sachbeschluß bestätigt worden ist, nur dann zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Dieser - positive oder negative - Ausspruch des Rekursgerichtes kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden (MietSlg.36.515; 5 Ob 3/85). Die als abschließend anzusehende Regelung des § 37 Abs.3 Z 18 MRG ist durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 BGBl.135 unberührt geblieben; ein ao. Revisionsrekurs im Sinne der §§ 528 Abs.2, 502 Abs.4 Z 1 ZPO ist im Regelungsbereich des § 37 Abs.3 Z 18 MRG nicht vorgesehen (MietSlg.36.514, 36.515; 5 Ob 3/85, 5 Ob 48/85).

Der ao. Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E07894

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00036.86.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19860408_OGH0002_0050OB00036_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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