Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin W***, Tiroler Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH, Innsbruck, Südtirolerplatz 6-8, vertreten durch DDr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der beteiligten Wohnungseigentumsbewerber 1.) Helene H***, Hausfrau, 2.) Paul N***, techn. Angestellter, 3.) Elisabeth H***, Bankangestellte, 4.) Josef W***, Gemeindeamtsleiter, 5.) Christa W***, Hotelbuchhalterin, 6.) Johann Georg H***, 7.) Rosemarie H***, 8.) Walter M***, geboren 15. Februar 1961, Fotograf, 9.) Walter M***, geboren 9. Februar 1938, Seilbahnangestellter, 10.) Inge M***, Barmädchen, 11.) Margarete F***, Zimmermädchen, 12.) Maria S***, Hauptschullehrerin, 13.) Rudolf K***, Verkehrsvereinsarbeiter, 14.) Roman B***, Hilfsarbeiter, 15.) Heinz P***, Installateur, 16.) Fritz S***, Versicherungsangestellter, 17.) Eleonore S***, Versicherungsmaklerin, 16.) und 17.) Wohnungseigentumsbewerber vertreten durch Dr. Norbert Grill, Rechtsanwalt in Jenbach, 18.) Ingrid R***, Verkäuferin, wegen Festsetzung der Nutzwerte für die Wohnanlage 6290 Mayrhofen, Stillupklamm 807
(Grundstück 1229/5 in EZ 828 II KG Mayrhofen) infolge Revisionsrekurses der Wohnungseigentumsbewerber Fritz S*** und Eleonore S***, gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 12. September 1986, GZ 2 a R 438/86-68, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 16. Mai 1986, GZ Msch 1/85-59, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Revisionsrekurs samt Ergänzung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem am 15. Jänner 1985 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz vom 9. Jänner 1985 beantragte die W***
Tiroler Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 828 II KG Mayrhofen, gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 WEG die Nutzwerte für die auf dem Grundstück 1229/5 dieser Liegenschaft errichtete Wohnanlage mit 15 Wohnungen festzusetzen. Nachdem das Rekursgericht den erstgerichtlichen Sachbeschluß vom 22. Juli 1985, ON 26, mit Beschluß vom 4. Dezember 1985, ON 48, aufgehoben und die Rechtssache ohne Rechtskraftvorbehalt zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen hatte, faßte das Erstgericht im zweiten Rechtsgang den Nutzwertfestsetzungsbeschluß vom 16. Mai 1986, ON 59. Das Rekursgericht gab dem dagegen von den Wohnungseigentumsbewerbern der Wohnung top. Nr. 14, Fritz und Eleonore S***, erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 26 Abs. 2 WEG in Verbindung mit § 37 Abs. 3 Z 18 MRG nicht zulässig sei, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einheitlich beantwortet würden und es sich überdies nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher, über den einzelnen Fall hinausgehender Bedeutung handle.
Gegen den rekursgerichtlichen Sachbeschluß richtet sich der als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Revisionsrekurs der Wohnungseigentumsbewerber Fritz und Eleonore S*** samt Ergänzung mit dem in erster Linie gestellten Antrag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der zu Msch 13/85 des Erstgerichtes anhängigen Rechtssache und der zu Z 386/86 des Erstgerichtes anhängigen Strafsache zu unterbrechen. Hilfsweise wird beantragt, dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verbindung des gegenständlichen Verfahrens mit dem Verfahren Msch 13/85 zur gemeinsamen Verhandlung und Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aufzutragen.
Die übrigen Wohnungseigentumsbewerber beantragen, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben und über die Rechtsmittelwerber eine Mutwillensstrafe zu verhängen.
Rechtliche Beurteilung
Der als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gegen die Bestätigung eines erstgerichtlichen Sachbeschlusses durch das Rekursgericht ist gemäß § 26 Abs. 2 WEG in Verbindung mit § 37 Abs. 3 Z 18 MRG ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, 1.) wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist, oder
2.) wenn der erstgerichtliche Sachbeschluß von einer vom Rekursgericht in einem nicht nach § 527 Abs. 2 ZPO anfechtbaren Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht ausgegangen ist. Diese Regelung ist abschließend. Sie schaltet die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen über Rechtsmittel, so auch die §§ 10 und 16 AußStrG, aus und ist durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 unberührt geblieben, sodaß ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 528 Abs. 2 ZPO nF gleichfalls nicht vorgesehen ist (vgl. SZ 56/171 und 183; MietSlg. 37.530; 5 Ob 13/86 ua). Was den erstgenannten Fall betrifft, so kann der Oberste Gerichtshof weder die Zulässigerklärung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht noch das Unterbleiben einer derartigen Erklärung überprüfen (MietSlg. 37.530 ua). Auf den Wert des Verfahrensgegenstandes kommt es nicht an. Daß hier der zweitgenannte Fall, der § 502 Abs. 5 ZPO aF bzw. § 502 Abs. 3 Satz 2 ZPO nF nachgebildet wurde (MietSlg. 37.531), vorläge, wurde von den Rechtsmittelwerbern nicht behauptet und trifft nach der Aktenlage auch nicht zu. Der unzulässige Revisionsrekurs war demnach zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe über die Rechtsmittelwerber sind nicht gegeben.
Anmerkung
E10020European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00173.86.0120.000Dokumentnummer
JJT_19870120_OGH0002_0050OB00173_8600000_000