Norm
MRG §27 Abs1 Z1Rechtssatz
Geht ein Streit im Sinne des § 27 Abs 1 Z 3 MRG (offenbar übermäßiges Entgelt) über die Höhe der Vermittlungsprovision, so gehört der darauf gestützte Rückforderungsanspruch (§ 27 Abs 3 MRG) schon deswegen in den Bereich des besonderen Außerstreitverfahrens nach § 37 Abs 3 MRG. Stützt hingegen - wie hier - der Mieter sein Rückforderungsbegehren darauf, daß eine Vermittlungsprovision überhaupt nicht hätte verlangt werden dürfen, so wird einer der in § 27 Abs 1 Z 1 MRG genannten Tatbestände (Leistung des neuen Mieters an einen anderen, daher auch an einen Vermittler, ohne gleichwertige Gegenleistung) zur Begründung des Rückforderungsanspruches nach § 27 Abs 3 MRG herangezogen. Dies hat zur Folge, daß auch über ein solches Rückforderungsbegehren im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 3 MRG zu entscheiden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070238Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0050OB00092_9500000_002